Mobiliarverglasung

Auch: Glasversicherung für Mobiliar

Mobiliarverglasung bezeichnet Glasteile an Einrichtungsgegenständen und beweglichem Mobiliar – etwa Ceranfelder, Glastische, Vitrinen oder Duschabtrennungen –, die im Rahmen der Glasversicherung als eigener Deckungsbereich neben der fest mit dem Gebäude verbundenen Verglasung abgesichert werden können.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist die Unterscheidung zwischen Gebäude- und Mobiliarverglasung bei der Beratung zur Glasversicherung praxisrelevant:

  • Abgrenzung zur Gebäudeverglasung: Die Gebäudeverglasung umfasst fest verbaute Glasflächen wie Fenster, Balkon- und Terrassentüren, Glasbausteine oder Wintergärten und wird meist über die Wohngebäudeversicherung (als Zusatzbaustein Glas) abgedeckt. Die Mobiliarverglasung betrifft dagegen Glasteile, die nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind, sondern zum Hausrat zählen.
  • Typische versicherte Gegenstände: Ceranfelder und Glaskeramik-Kochfelder, Glastischplatten, Vitrinen- und Schrankverglasungen, Spiegel sowie Duschabtrennungen und Duschkabinen aus Glas, sofern diese nicht als Gebäudebestandteil gelten.
  • Vertragliche Einordnung: Je nach Versicherer wird die Mobiliarverglasung als eigenständiger Baustein der Hausratversicherung oder als Erweiterung einer separaten Glasversicherung angeboten; oft mit eigener Versicherungssumme und eigenem Selbstbehalt, getrennt von der Gebäudeverglasung.
  • Praxisrelevanz für Makler: Bei Eigentumswohnungen mit hochwertiger Kücheneinrichtung oder Glasdesign-Elementen lohnt sich der Hinweis auf diesen oft übersehenen Baustein, da Standard-Hausratversicherungen Glasbruch an Mobiliar nicht automatisch in vollem Umfang mitversichern.

Beispiel aus der Praxis

In einer Eigentumswohnung zerspringt beim Kochen versehentlich das Ceranfeld durch einen heruntergefallenen Topf. Da der Mieter eine Hausratversicherung mit Baustein Mobiliarverglasung abgeschlossen hat, wird der Austausch des Kochfelds von der Versicherung übernommen.

Rechtsgrundlage

Keine spezielle gesetzliche Rechtsgrundlage. Umfang und Abgrenzung zur Gebäudeverglasung ergeben sich aus den Allgemeinen Bedingungen für die Glas- bzw. Hausratversicherung des jeweiligen Anbieters.

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