Gebäudeverglasung

Auch: Verglasung · Fensterverglasung

Die Gebäudeverglasung umfasst alle fest mit einem Gebäude verbundenen Glasflächen – etwa Fenster- und Türverglasungen, Wintergärten, Glasdächer, Glasbausteine und fest verbaute Duschabtrennungen. Sie ist der versicherte Gegenstand der Glasversicherung.

Ausführliche Erklärung

Für die Einordnung im Versicherungskontext ist wichtig, was konkret zur Gebäudeverglasung zählt und was nicht:

  • Erfasste Bauteile: Fensterscheiben, Verglasungen von Balkonen, Loggien und Wintergärten, Glasbausteine, Glasdächer, Glastüren sowie – je nach Bedingungswerk – auch Solarkollektoren-Verglasung und Vitrinen, sofern diese fest mit dem Gebäude verbunden sind.
  • Abgrenzung: Nicht zur Gebäudeverglasung zählen üblicherweise lose Gegenstände wie Spiegel, Bilderrahmen oder bewegliche Glasmöbel (diese fallen ggf. unter die Hausratversicherung); ebenso ausgenommen sind meist Gewächshäuser und Glas in Kraftfahrzeugen.
  • Versicherungstechnische Bedeutung: Die Gebäudeverglasung ist als eigenständiger Baustein (Glasversicherung) meist nicht automatisch in der Wohngebäudeversicherung enthalten, sondern muss gesondert eingeschlossen werden. Beschädigungen durch Sturm oder Hagel an der Verglasung selbst können hingegen teilweise bereits über den Sturm-/Hagelbaustein der Wohngebäudeversicherung gedeckt sein – eine genaue Prüfung der Bedingungen ist wichtig, um Deckungslücken zu vermeiden.
  • Praxisrelevanz für Makler: Bei Objekten mit großzügigen Glasflächen (Wintergärten, moderne Architekturhäuser mit raumhoher Verglasung) sollte der Makler Eigentümer und Käufer auf den Wert und die sinnvolle Absicherung der Verglasung hinweisen, da Reparaturkosten bei Bruchschäden erheblich sein können.

Beispiel aus der Praxis

Ein Haus verfügt über einen großen Wintergarten mit Isolierglasfassade. Bei einem Sturm wird eine Glasscheibe durch einen umherfliegenden Ast beschädigt. Ob der Schaden über die Wohngebäudeversicherung (Sturmschaden) oder eine separate Glasversicherung reguliert wird, hängt vom konkreten Vertrag und der Schadenursache ab – der Eigentümer sollte dies vorab mit seinem Versicherer klären.

Rechtsgrundlage

Keine eigenständige gesetzliche Regelung. Maßgeblich sind die VGB (Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung) bzw. die AGB der jeweiligen Glasversicherung, die den Begriff der versicherten Gebäudeverglasung im Einzelnen definieren.

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