Möblierungszuschlag

Auch: Zuschlag für Möblierung

Der Möblierungszuschlag ist der Betrag, um den die Miete für eine möblierte Wohnung über der Miete für eine vergleichbare unmöblierte Wohnung liegen darf. Er ist Bestandteil der zulässigen Gesamtmiete und wird bei der Prüfung von Mietpreisbremse und Mietwucher berücksichtigt.

Ausführliche Erklärung

Vermietet ein Vermieter eine Wohnung möbliert, darf er zur ortsüblichen Vergleichsmiete für eine vergleichbare unmöblierte Wohnung einen Zuschlag für die Überlassung der Möbel erheben. Eine gesetzlich festgelegte Berechnungsformel gibt es dafür nicht; die Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs, verlangt jedoch eine nachvollziehbare, angemessene Berechnung. Üblich ist eine Herleitung aus dem Zeitwert der Möbel und deren kalkulatorischer Abschreibung über die zu erwartende Nutzungsdauer, teilweise ergänzt um einen Kapitalisierungszins. Ein pauschaler, nicht begründeter Aufschlag ("Möblierungszuschlag nach Marktlage") reicht nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht aus, um im Streitfall vor Gericht zu bestehen.

Besondere Bedeutung hat der Möblierungszuschlag im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse: Da diese die zulässige Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete zzgl. eines Aufschlags von höchstens 10 Prozent koppelt, muss der Möblierungszuschlag gesondert ausgewiesen und nachvollziehbar begründet werden, damit er nicht als verdeckte Umgehung der Mietpreisbremse gewertet wird. Eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH dazu, ob und in welchem Umfang ein Möblierungszuschlag bei der Berechnung der zulässigen Miete nach der Mietpreisbremse zu berücksichtigen ist, steht bislang aus; Instanzgerichte (u. a. Landgericht Berlin, Kammergericht Berlin) verlangen jedenfalls eine nachvollziehbar kalkulierte, gesondert ausgewiesene Berechnung. Für Makler, die möblierte Wohnungen vermitteln, ist eine transparente, dokumentierte Berechnung des Zuschlags daher ratsam, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Beispiel aus der Praxis

Eine Wohnung wird komplett möbliert vermietet. Die ortsübliche Vergleichsmiete für die unmöblierte Wohnung liegt bei 800 Euro. Der Vermieter berechnet aus dem Zeitwert der Möbel (10.000 Euro) und einer angenommenen Nutzungsdauer von zehn Jahren einen monatlichen Möblierungszuschlag von rund 100 Euro, sodass die Gesamtmiete 900 Euro beträgt.

Rechtsgrundlage

Keine spezielle gesetzliche Regelung; maßgeblich ist die Instanzrechtsprechung (u. a. Landgericht Berlin, Kammergericht Berlin) zur Berücksichtigung eines nachvollziehbar berechneten Möblierungszuschlags im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete und der Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB); eine BGH-Entscheidung zu dieser Frage liegt noch nicht vor.

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