Mietspiegel

Auch: Vergleichsmietenübersicht

Der Mietspiegel ist eine von einer Gemeinde oder gemeinsam von Interessenverbänden erstellte Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete. Er dient als anerkanntes Hilfsmittel, um für eine Wohnung anhand von Baujahr, Größe, Lage und Ausstattung eine marktübliche Miete zu ermitteln.

Ausführliche Erklärung

Der Mietspiegel ist eines der wichtigsten Arbeitsinstrumente für Makler in der Vermietung und bei Mieterhöhungen:

  • Einfacher Mietspiegel (§ 558c BGB): Von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt; dient als Indiz für die ortsübliche Vergleichsmiete, genießt aber – anders als der qualifizierte Mietspiegel – keine gesetzliche Vermutungswirkung.
  • Qualifizierter Mietspiegel (§ 558d BGB): Nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde sowie Interessenvertretern anerkannt; muss mindestens alle zwei Jahre angepasst und alle vier Jahre neu erstellt werden. Er hat eine erhöhte Beweiskraft – der Vermieter muss bei Verwendung im Mieterhöhungsverlangen (§ 558a Abs. 2 Nr. 1 BGB) auf ihn Bezug nehmen können, sofern vorhanden.
  • Funktion: Der Mietspiegel dient als Begründungsmittel für Mieterhöhungsverlangen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB), als Referenzgröße bei der Mietpreisbremse (§ 556d BGB) in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt sowie zur groben Marktwertermittlung bei der Neuvermietung.
  • Praxisrelevanz: Nicht jede Gemeinde verfügt über einen Mietspiegel; in solchen Fällen können Vergleichswohnungen, ein Sachverständigengutachten oder eine Mietdatenbank (§ 558e BGB) zur Begründung herangezogen werden. Makler sollten bei Mieterhöhungen und bei der Erstvermietung stets prüfen, ob am Standort ein aktueller Mietspiegel existiert, da dieser die rechtssicherste und kostengünstigste Begründungsgrundlage darstellt.
  • Zunehmend relevant: Seit der Mietspiegelreform sind größere Städte (Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern) gesetzlich zur Erstellung eines Mietspiegels – einfach oder qualifiziert – verpflichtet; dies erhöht die Verfügbarkeit belastbarer Daten.

Beispiel aus der Praxis

Ein Vermieter in München möchte die Miete einer 70 m² großen Wohnung anheben. Er zieht den aktuellen Münchner Mietspiegel heran, ordnet die Wohnung anhand Baujahr, Lage und Ausstattung einer Mietspanne zu und begründet sein Erhöhungsverlangen mit dem daraus ermittelten Mittelwert – bis maximal zur ortsüblichen Vergleichsmiete.

Rechtsgrundlage

  • § 558 BGB – Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete.
  • § 558c BGB – Einfacher Mietspiegel.
  • § 558d BGB – Qualifizierter Mietspiegel, Erstellungs- und Aktualisierungspflichten.
  • § 558e BGB – Mietdatenbank als alternative Begründungsgrundlage.

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