Nachhaftung

Auch: Nachhaftungszeitraum · Nachhaftungsklausel

Nachhaftung bedeutet, dass der Versicherungsschutz für bestimmte Ansprüche über das offizielle Vertragsende hinaus fortbesteht. Besonders relevant ist dies bei Haftpflichtversicherungen, bei denen ein Schaden zwar während der Vertragslaufzeit verursacht wurde, der Anspruch aber erst später erhoben oder bekannt wird.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist die Nachhaftung vor allem im Zusammenhang mit der eigenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sowie bei Beratung zu Berufshaftpflichtthemen wichtig:

  • Hintergrund im Haftpflichtrecht: Viele Berufshaftpflicht- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen (z. B. für Makler, Architekten, Notare, Steuerberater) arbeiten nach dem Verstoßprinzip: Versichert ist der Verstoß (z. B. Beratungsfehler), der während der Vertragslaufzeit begangen wurde – unabhängig davon, wann der daraus resultierende Schaden bekannt wird oder ein Anspruch erhoben wird. Endet der Vertrag (z. B. durch Kündigung, Versichererwechsel oder Berufsaufgabe), stellt sich die Frage, ob Ansprüche, die erst danach auftauchen, noch gedeckt sind.
  • Funktion der Nachhaftung: Eine Nachhaftungsklausel verlängert den Versicherungsschutz für Verstöße aus der Zeit vor Vertragsende auch über das eigentliche Vertragsende hinaus – meist zeitlich befristet (z. B. fünf Jahre) oder unbegrenzt, je nach vereinbarten Bedingungen.
  • Praxisrelevanz für Immobilienmakler: Anders als für Wohnimmobilienverwalter, für die eine Berufshaftpflichtversicherung seit 2018 gemäß § 34c Abs. 2 GewO gesetzlich vorgeschrieben ist, besteht für Immobilienmakler selbst keine gesetzliche Versicherungspflicht; eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist in der Praxis dennoch marktüblich und dringend empfohlen. Gerade weil viele Makler eine solche Absicherung freiwillig abschließen, ist die Nachhaftungsregelung bei einem Versichererwechsel oder bei Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit besonders wichtig: Ohne ausreichende Nachhaftung könnten Ansprüche aus früheren Vermittlungen, die erst Jahre später geltend gemacht werden (z. B. verjährungsbedingt lange nach Vertragsschluss), unversichert bleiben.
  • Abgrenzung zur Nachmeldefrist: Nachhaftung betrifft den zeitlichen Fortbestand des Versicherungsschutzes für den Verstoß, während die Nachmeldefrist regelt, wie lange nach Kenntnis eines Schadens die Meldung an den Versicherer noch fristgerecht erfolgen kann – beide Begriffe werden in der Praxis oft zusammen betrachtet.

Beispiel aus der Praxis

Ein Immobilienmakler beendet seine Maklertätigkeit und kündigt seine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Zwei Jahre später macht ein ehemaliger Kunde einen Schadensersatzanspruch wegen einer fehlerhaften Objektbeschreibung aus der aktiven Zeit des Maklers geltend. Dank einer vereinbarten Nachhaftungsklausel bleibt der frühere Versicherer für diesen Anspruch leistungspflichtig.

Rechtsgrundlage

  • Keine eigenständige gesetzliche Regelung der Nachhaftung im VVG; der konkrete Umfang ergibt sich primär aus den individuell vereinbarten Versicherungsbedingungen (Nachhaftungsklauseln der Berufs- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherer).
  • § 34c Abs. 2 GewO – begründet für Wohnimmobilienverwalter (nicht für Immobilienmakler selbst) eine gesetzliche Pflicht zum Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung; hierfür kann die Frage der Nachhaftung nach Vertragsende relevant werden.

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