Nachzahlung Betriebskosten
Auch: Betriebskostennachzahlung · Nebenkostennachzahlung
Ergibt die jährliche Betriebskostenabrechnung, dass die tatsächlich angefallenen Betriebskosten die geleisteten Vorauszahlungen des Mieters übersteigen, muss der Mieter die Differenz als Nachzahlung leisten.
Ausführliche Erklärung
Vermieter und Mieter vereinbaren bei preisfreiem Wohnraum in der Regel monatliche Betriebskostenvorauszahlungen, die auf Schätzungen der voraussichtlichen Kosten beruhen. Nach Ablauf des Abrechnungszeitraums – meist des Kalenderjahres – erstellt der Vermieter eine Abrechnung, in der er die tatsächlich entstandenen umlagefähigen Betriebskosten den geleisteten Vorauszahlungen gegenüberstellt. Übersteigen die tatsächlichen Kosten die Vorauszahlungen, ergibt sich eine Nachzahlungspflicht des Mieters; im umgekehrten Fall entsteht ein Guthaben zugunsten des Mieters.
Für die Geltendmachung einer Nachzahlung gilt eine strenge gesetzliche Ausschlussfrist: Der Vermieter muss die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen. Versäumt er diese Frist, ist er mit Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen – es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten, etwa weil er selbst von Dritten (zum Beispiel dem Energieversorger) verspätet informiert wurde. Der Mieter wiederum muss Einwendungen gegen die Abrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach deren Zugang erheben, sonst sind auch diese ausgeschlossen. Formell muss die Abrechnung nachvollziehbar, geordnet und rechnerisch richtig sein und dem Mieter eine Prüfung der einzelnen Kostenpositionen ermöglichen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Mieter zahlt monatlich 150 Euro Betriebskostenvorauszahlung, insgesamt 1.800 Euro im Jahr. Die Jahresabrechnung des Vermieters weist tatsächliche Betriebskosten von 2.100 Euro aus. Der Vermieter kann die Differenz von 300 Euro als Nachzahlung verlangen, sofern er die Abrechnung dem Mieter innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zugestellt hat.
Rechtsgrundlage
- § 556 Abs. 3 BGB – Zwölfmonatsfrist für die Abrechnung, Ausschluss verspäteter Nachforderungen und Einwendungen.