Negativliste
Auch: Kundenablehnung · Sperrliste
Die Negativliste ist ein internes Compliance-Instrument, mit dem ein Maklerunternehmen Personen, Gesellschaften oder auch bestimmte Objektkonstellationen erfasst, bei denen aufgrund früherer Auffälligkeiten (z. B. gescheiterter Legitimationsprüfung, Verdachtsmeldung, abgelehnter Geschäftsbeziehung) keine neue Geschäftsbeziehung eingegangen werden soll.
Ausführliche Erklärung
Eine Negativliste ist gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben, gilt aber in der Praxis als sinnvolle und von Aufsichtsbehörden anerkannte Ausprägung der internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG:
- Zweck: Sie verhindert, dass ein Unternehmen unwissentlich erneut mit einem bereits als risikoreich identifizierten Kunden ins Geschäft kommt – etwa wenn dieser sich Jahre später erneut an dasselbe Büro oder an eine andere Filiale derselben Maklerkette wendet.
- Typische Aufnahmegründe: frühere Verdachtsmeldung nach § 43 GwG gegen den Kunden; gescheiterte oder verweigerte Legitimationsprüfung; Auftreten auf internationalen Sanktionslisten (EU-Terrorlisten, Sanktionslisten gegen bestimmte Staaten oder Personen); wiederholt unplausible oder widersprüchliche Angaben zur Vermögensherkunft; bekannte Verwicklung in frühere Kettengeschäfte oder Kaufpreismanipulationen.
- Abgrenzung zu Sanktionslistenprüfung: Die Negativliste ist ein unternehmensinternes Instrument und ersetzt nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Abgleich mit EU-Sanktionslisten (Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 u. a.), sondern ergänzt diesen um unternehmensspezifische Erkenntnisse.
- Datenschutzrechtliche Anforderungen: Die Führung einer Negativliste berührt den Datenschutz (DSGVO) – sie muss auf einer Rechtsgrundlage (berechtigtes Interesse zur Geldwäscheprävention) beruhen, zweckgebunden geführt und regelmäßig auf Aktualität geprüft werden; pauschale, nicht belegbare Eintragungen sind unzulässig.
- Organisatorische Einbindung: In größeren Maklerunternehmen wird die Negativliste vom Geldwäschebeauftragten gepflegt und ist Teil der Arbeitsanweisungen, die neue Mitarbeiter vor Aufnahme einer Geschäftsbeziehung verpflichtend abfragen müssen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Interessent, der vor zwei Jahren wegen einer nicht plausibel erklärbaren Kaufpreismanipulation Gegenstand einer Verdachtsmeldung war, meldet sich erneut bei einer anderen Filiale derselben Maklerkette. Durch den Abgleich mit der zentral geführten Negativliste erkennt der neue Berater den Vorgang und lehnt die Geschäftsanbahnung ohne weitere Prüfung ab.
Rechtsgrundlage
- § 6 GwG – Interne Sicherungsmaßnahmen, unter die die Führung einer Negativliste als organisatorische Maßnahme fällt.
- Keine eigenständige spezialgesetzliche Pflicht zur Führung einer Negativliste; ergänzend sind datenschutzrechtliche Vorgaben (DSGVO) zu beachten.