Neue Sachlichkeit
Auch: Neusachlichkeit
Die Neue Sachlichkeit ist eine Architektur- und Kunstströmung der 1920er- und frühen 1930er-Jahre, die sich von historisierendem Ornament abwandte und stattdessen klare, funktionale Formen, flache Dächer, glatte Fassaden und moderne Baustoffe wie Stahlbeton, Stahl und Glas in den Vordergrund stellte.
Ausführliche Erklärung
Die Neue Sachlichkeit entwickelte sich in der Weimarer Republik als Gegenbewegung zum Expressionismus und zu historisierenden Baustilen des 19. Jahrhunderts. Architektonisch zeichnet sie sich aus durch:
- kubische, klar gegliederte Baukörper ohne aufwendigen Fassadenschmuck,
- Flachdächer oder flach geneigte Dächer,
- große, oft horizontal gebänderte Fensterflächen,
- den bewussten Einsatz moderner Baustoffe wie Stahlbeton, Stahl und Glas sowie
- die Betonung von Funktion und Zweckmäßigkeit vor gestalterischem Beiwerk.
Die Strömung überschneidet sich thematisch stark mit dem Bauhaus und dem internationalen Funktionalismus, wird jedoch als eigenständige, breiter gefasste Stilrichtung verstanden, die auch im sozialen Wohnungsbau der 1920er-Jahre – etwa bei den Großsiedlungen des „Neuen Bauens" in Berlin, Frankfurt und anderen Großstädten – prägend war. Viele dieser Siedlungen und Einzelgebäude stehen heute unter Denkmalschutz und prägen das Erscheinungsbild ganzer Stadtquartiere.
Für Makler ist die Zuordnung eines Gebäudes zur Neuen Sachlichkeit vor allem bei der Vermarktung von Bestandsimmobilien relevant, da solche Objekte häufig unter Denkmalschutz stehen, besondere energetische Sanierungsauflagen mit sich bringen können und eine spezifische, oft stark nachgefragte Käuferzielgruppe ansprechen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler vermarktet eine Doppelhaushälfte aus einer 1929 errichteten Siedlung im Stil der Neuen Sachlichkeit: flaches Dach, weiß verputzte Fassade, große Fensterbänder. Das Gebäude steht als Teil eines Ensembles unter Denkmalschutz, was bei einer geplanten energetischen Sanierung besondere Genehmigungsschritte erfordert.
Rechtsgrundlage
Keine eigenständige Rechtsgrundlage; bei unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden der Neuen Sachlichkeit gelten die jeweiligen landesrechtlichen Denkmalschutzgesetze.