Neubegründung der Geschäftsbeziehung

Auch: Wiederaufnahme der Geschäftsbeziehung · erneute Sorgfaltsprüfung

Von einer Neubegründung der Geschäftsbeziehung spricht man, wenn ein Makler mit einem früheren oder auch neuen Kunden erneut in ein Geschäft eintritt und dabei prüfen muss, ob die bereits vorliegenden Identifizierungs- und Risikodaten noch aktuell und ausreichend sind oder ob eine vollständig neue Sorgfaltsprüfung erforderlich ist.

Ausführliche Erklärung

Die Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG entstehen bei "Begründung einer Geschäftsbeziehung". In der Maklerpraxis stellt sich regelmäßig die Frage, ob ein Folgegeschäft mit einem bereits bekannten Kunden als Fortsetzung der bestehenden oder als neue Geschäftsbeziehung zu behandeln ist:

  • Grundsatz: Bei Maklern ist jede Vermittlung eines konkreten Kauf-, Miet- oder Pachtvertrags in der Regel eine eigenständige, zeitlich begrenzte Geschäftsbeziehung. Meldet sich ein früherer Kunde Jahre später für ein neues Objekt, handelt es sich um eine Neubegründung, die eine vollständige erneute Identifizierung und Risikoprüfung erfordert – die alten Daten dürfen nicht ungeprüft übernommen werden.
  • Aktualisierungspflicht statt Neuerhebung: Liegt zwischen zwei Geschäften nur ein kurzer Zeitraum (z. B. derselbe Kunde beauftragt innerhalb weniger Monate ein zweites Objekt), kann es genügen, die bereits vorliegenden Daten auf Aktualität zu prüfen und lediglich Änderungen (neue Anschrift, veränderte Gesellschafterstruktur) zu erfassen, statt die komplette Legitimationsprüfung zu wiederholen. Maßgeblich ist eine risikoorientierte Einzelfallbewertung.
  • Prüfpunkte bei der Neubegründung: Hat sich die Risikoeinstufung des Kunden verändert (z. B. neue Gesellschafter, verändertes Herkunftsland, neue Sanktionslisten-Treffer)? Ist der Ausweis noch gültig? Haben sich Kontaktdaten oder Vertretungsverhältnisse geändert? Steht der Kunde inzwischen auf einer internen Negativliste?
  • Bedeutung für die Dokumentation: Jede Neubegründung muss eigenständig dokumentiert werden, auch wenn auf bereits vorhandene Unterlagen zurückgegriffen wird – die Nachvollziehbarkeit für die Aufsichtsbehörde muss für jedes einzelne Geschäft gegeben sein.
  • Abgrenzung zur kontinuierlichen Überwachung: Während die kontinuierliche Überwachung eine bereits laufende, ununterbrochene Geschäftsbeziehung betrifft, geht es bei der Neubegründung um einen neuen, eigenständigen Vertragsanbahnungsprozess nach zeitlicher Zäsur.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler hatte vor drei Jahren erfolgreich eine Eigentumswohnung an einen Kunden vermittelt. Als derselbe Kunde nun ein weiteres Objekt kaufen möchte, prüft der Makler erneut den gültigen Personalausweis, aktualisiert die Risikoeinstufung und dokumentiert die Neubegründung der Geschäftsbeziehung, statt die drei Jahre alten Unterlagen einfach weiterzuverwenden.

Rechtsgrundlage

  • § 10 GwG – Allgemeine Sorgfaltspflichten, die bei jeder Begründung einer Geschäftsbeziehung neu zu erfüllen sind.

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