Niederschlagswassergebühr

Auch: Regenwassergebühr · Oberflächenwassergebühr · Niederschlagswasserentgelt

Die Niederschlagswassergebühr ist eine kommunale Abgabe, die dafür erhoben wird, dass Regenwasser von befestigten oder überbauten Grundstücksflächen in die öffentliche Kanalisation abgeleitet wird. Sie wird meist nach der Größe der versiegelten Fläche berechnet und ist als Betriebskostenposition auf Mieter umlagefähig.

Ausführliche Erklärung

Viele Kommunen in Deutschland haben die früher pauschale Abwassergebühr in einen sogenannten "gesplitteten Abwassertarif" aufgeteilt: eine Schmutzwassergebühr (nach Frischwasserverbrauch) und eine separate Niederschlagswassergebühr (nach versiegelter Fläche). Für Makler und Vermieter ist dies relevant, weil:

  • Bemessungsgrundlage: Die Gebühr richtet sich nach der Größe der versiegelten bzw. bebauten Fläche (Dach, Terrasse, Zufahrt, Stellplätze), nicht nach dem Wasserverbrauch. Je mehr versiegelte Fläche, desto höher die Gebühr.
  • Reduzierungsmöglichkeiten: Grundstückseigentümer können die Gebühr oft senken, indem sie Regenwasser versickern lassen (z. B. durch Rigolen, Zisternen, wasserdurchlässige Pflasterung) und dies der Kommune melden.
  • Umlagefähigkeit: Als Bestandteil der Entwässerungskosten ist die Niederschlagswassergebühr nach § 2 Nr. 3 BetrKV auf den Mieter umlegbar, sofern die Umlage im Mietvertrag vereinbart ist.
  • Verteilerschlüssel: Bei Mehrfamilienhäusern erfolgt die Umlage meist nach Wohn- oder Miteigentumsanteilen, da eine verbrauchsabhängige Erfassung wie beim Schmutzwasser hier nicht möglich ist.
  • Praxisrelevanz für Makler: Bei der Objektbewertung und Nebenkostenkalkulation sollte auf die kommunale Satzung verwiesen werden, da Höhe und Berechnungsmethode je nach Gemeinde stark variieren können.

Beispiel aus der Praxis

Ein Einfamilienhaus mit 120 m² versiegelter Grundstücksfläche (Dach, Terrasse, Garageneinfahrt) wird von der Kommune mit einer Niederschlagswassergebühr von 0,90 Euro pro Quadratmeter und Jahr veranlagt, was 108 Euro jährlich ergibt. Nach Anlage einer Zisterne mit Versickerungsanlage reduziert sich die abgabepflichtige Fläche und damit die Gebühr.

Rechtsgrundlage

  • § 2 Nr. 3 BetrKV – Kosten der Entwässerung, einschließlich der Gebühren für Niederschlagswasser, sind als Betriebskosten umlagefähig (Wasserversorgung und Entwässerung sind zwei getrennte Positionen: § 2 Nr. 2 bzw. Nr. 3 BetrKV).
  • Kommunale Abwassersatzungen – Die konkrete Berechnung, Höhe und mögliche Ermäßigungen regelt jede Kommune eigenständig in ihrer örtlichen Satzung.

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