Versiegelte Fläche
Auch: Bodenversiegelung · versiegelter Boden
Eine versiegelte Fläche ist ein Teil eines Grundstücks, dessen natürlicher Boden durch Gebäude, Wege, Stellplätze oder andere feste Beläge so verschlossen wurde, dass Regenwasser nicht mehr versickern, verdunsten oder abfließen kann wie in einem natürlichen Boden. Der Gegenbegriff ist die unversiegelte bzw. wasserdurchlässige Fläche.
Ausführliche Erklärung
Versiegelung entsteht insbesondere durch Gebäude, Betonflächen, Asphalt sowie durch bestimmte Pflasterungen, sofern diese keine ausreichende Wasserdurchlässigkeit aufweisen. Der Grad der Versiegelung eines Grundstücks ergibt sich mittelbar aus der zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) nach § 19 BauNVO, die festlegt, welcher Anteil eines Grundstücks maximal mit Gebäuden und ihren Nebenanlagen überbaut werden darf; die tatsächliche versiegelte Fläche kann durch zusätzliche befestigte Wege, Zufahrten oder Terrassen darüber hinausgehen, soweit die Bebauungsvorschriften dies zulassen.
Für Eigentümer ist die versiegelte Fläche in mehrfacher Hinsicht relevant: Viele Kommunen erheben eine gesonderte Niederschlagswassergebühr, deren Höhe sich nach dem Umfang der versiegelten und an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Fläche des Grundstücks richtet – je größer die versiegelte Fläche, desto höher in der Regel die Gebühr. Zudem verlangen Bebauungspläne und wasserrechtliche Vorgaben zunehmend eine Begrenzung der Versiegelung bzw. Ausgleichsmaßnahmen wie Versickerungsanlagen, Gründächer oder wasserdurchlässige Beläge, um die natürliche Grundwasserneubildung und den Hochwasserschutz zu erhalten. Bei Immobilientransaktionen kann der Versiegelungsgrad eines Grundstücks daher sowohl kostenrelevant (Gebühren) als auch genehmigungsrelevant (weitere Bebauung, Nachverdichtung) sein.
Beispiel aus der Praxis
Ein Grundstückseigentümer lässt neben dem Wohnhaus eine große Fläche für Stellplätze asphaltieren. Dadurch steigt der Anteil der versiegelten Fläche am Grundstück, was zu einer höheren Niederschlagswassergebühr führt. Durch den Einbau wasserdurchlässiger Pflastersteine anstelle von Asphalt kann er die Gebühr teilweise reduzieren.
Rechtsgrundlage
- § 19 BauNVO – Grundflächenzahl als Maß für die zulässige Überbauung und damit mittelbar für den Versiegelungsgrad eines Grundstücks.
- Konkrete Gebührenpflichten für versiegelte Flächen ergeben sich aus kommunalen Abwasser- bzw. Niederschlagswassergebührensatzungen, die regional unterschiedlich ausgestaltet sind.