Versickerung

Auch: Niederschlagswasserversickerung · Regenwasserversickerung

Versickerung bezeichnet die gezielte Einleitung von Regen- bzw. Niederschlagswasser in den Boden des eigenen Grundstücks, etwa über Mulden, Rigolen oder versickerungsfähige Beläge, anstatt es der öffentlichen Kanalisation zuzuführen.

Ausführliche Erklärung

Nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) hat die ortsnahe Versickerung von Niederschlagswasser gegenüber der Ableitung in ein Gewässer oder die Kanalisation Vorrang, sofern rechtliche oder wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen. Für Immobilieneigentümer und -entwickler ist das Thema aus mehreren Gründen relevant:

  • Technische Varianten: Flächenversickerung (z. B. über wasserdurchlässige Pflasterbeläge), Muldenversickerung, Rigolenversickerung (unterirdische Speicherkörper) oder Kombinationen (Mulden-Rigolen-System). Die Wahl richtet sich nach Bodenbeschaffenheit, Grundwasserflurabstand und verfügbarer Fläche.
  • Erlaubnispflicht: Die gezielte Versickerung gesammelten Niederschlagswassers – etwa aus Dachflächen über eine Anlage – ist grundsätzlich eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung. Viele Bundesländer stellen unproblematische Fälle (z. B. Versickerung von Dachflächenwasser über die belebte Bodenzone auf dem eigenen Grundstück) jedoch durch Niederschlagswasserfreistellungsverordnungen von der Erlaubnispflicht frei, wenn bestimmte technische Voraussetzungen eingehalten werden.
  • Gebührenrelevanz: Kommunen erheben vielerorts eine separate Niederschlagswassergebühr, die sich nach der versiegelten (abflusswirksamen) Fläche richtet. Wer Regenwasser auf dem eigenen Grundstück versickert statt in die Kanalisation abzuleiten, kann diese Gebühr reduzieren oder vermeiden.
  • Planungsrelevanz: Bei Neubauprojekten verlangen Bauämter zunehmend ein Entwässerungskonzept mit Versickerungsnachweis, insbesondere bei Nachverdichtung und zunehmender Flächenversiegelung.
  • Bodenverhältnisse als Grenze: Bei stark verdichteten, tonigen Böden oder hohem Grundwasserstand ist eine Versickerung technisch nicht oder nur eingeschränkt möglich; dann sind Rückhaltung mit gedrosselter Ableitung oder andere Lösungen gefragt.

Für Makler ist relevant, ob ein Grundstück über eine funktionierende Versickerungsanlage verfügt oder ob Nachrüstungsbedarf besteht, da dies Kosten und mögliche Gebührenersparnisse für Käufer beeinflusst.

Beispiel aus der Praxis

Ein Bauherr plant ein Einfamilienhaus mit sandigem, gut durchlässigem Baugrund. Das Regenwasser vom Dach wird über eine Rigolenanlage im Garten versickert, statt in den öffentlichen Kanal eingeleitet zu werden. Da die Versickerung über die belebte Bodenschicht erfolgt und die landesrechtlichen Freistellungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist hierfür keine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis nötig; die Gemeinde reduziert im Gegenzug die Niederschlagswassergebühr.

Rechtsgrundlage

  • § 55 Abs. 2 WHG – Grundsatz, dass Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser abgeleitet werden soll, soweit dem keine Belange entgegenstehen.
  • § 9 WHG – Die gezielte Versickerung gesammelten Niederschlagswassers gilt grundsätzlich als erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung; Landesrecht (Niederschlagswasserfreistellungsverordnungen) kann hiervon unter Voraussetzungen befreien.

Verwandte Begriffe