Grundflächenzahl
Auch: GRZ
Die Grundflächenzahl (GRZ) legt fest, welcher Anteil eines Baugrundstücks mit Gebäuden überbaut werden darf. Eine GRZ von 0,4 bedeutet beispielsweise, dass höchstens 40 % der Grundstücksfläche mit der Grundfläche von Gebäuden und in der Regel auch Nebenanlagen wie Garagen und Terrassen bebaut werden dürfen.
Ausführliche Erklärung
Die GRZ ist neben der Geschossflächenzahl (GFZ) eines der wichtigsten Maße der baulichen Nutzung nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Sie wird im Bebauungsplan festgesetzt und berechnet sich als:
GRZ = Grundfläche der baulichen Anlagen ÷ Grundstücksfläche
Zur "Grundfläche" zählen nach § 19 Abs. 2 und 4 BauNVO nicht nur das Hauptgebäude, sondern grundsätzlich auch Garagen, Stellplätze, Nebenanlagen und – je nach landesrechtlicher Bauordnung und Festsetzung – teilweise auch Terrassen und Zuwegungen, sofern diese versiegelt sind. § 17 BauNVO legt zudem Obergrenzen fest, die je nach Baugebietstyp variieren (z. B. reine Wohngebiete typischerweise niedriger als Kerngebiete).
Für die Wertermittlung ist die GRZ – ähnlich wie die GFZ – ein zentraler Faktor für das bauliche Ausnutzungsmaß eines Grundstücks und damit für den Bodenwert: Ein Grundstück mit hoher zulässiger GRZ erlaubt eine größere überbaute Fläche und ist damit tendenziell wertvoller als ein vergleichbares Grundstück mit niedriger GRZ. Bodenrichtwerte beziehen sich auf ein bestimmtes Ausnutzungsmaß des Richtwertgrundstücks; weicht das zu bewertende Grundstück davon ab, ist ein Umrechnungskoeffizient anzuwenden. Für Makler ist die GRZ besonders bei Baugrundstücken, Grundstücksteilungen und der Beurteilung von Erweiterungs- oder Anbaupotenzial relevant.
Beispiel aus der Praxis
Ein Baugrundstück mit 800 m² Fläche liegt in einem allgemeinen Wohngebiet mit festgesetzter GRZ von 0,3. Zulässig ist somit eine überbaute Grundfläche von maximal 240 m² für Hauptgebäude, Garage und sonstige bauliche Anlagen zusammen.
Rechtsgrundlage
- § 19 BauNVO (Baunutzungsverordnung) – definiert die Grundflächenzahl und die anrechenbaren Flächen.
- § 17 BauNVO – legt die je nach Baugebietstyp zulässigen Obergrenzen der Grundflächenzahl fest.