Notaranderkonto

Auch: Anderkonto · Notartreuhandkonto

Das Notaranderkonto ist ein spezielles Treuhandkonto, das ein Notar für die Abwicklung eines Grundstückskaufs führt. Der Kaufpreis wird darüber nur dann abgewickelt, wenn ein besonderes Sicherungsbedürfnis besteht – etwa weil Belastungen im Grundbuch erst zeitgleich mit der Zahlung gelöscht werden können.

Ausführliche Erklärung

Früher war die Abwicklung über ein Notaranderkonto in Deutschland weit verbreitet, weil sie beiden Seiten Sicherheit bot: Der Käufer zahlte auf ein treuhänderisch verwaltetes Konto, der Notar zahlte erst aus, wenn alle Fälligkeitsvoraussetzungen (u. a. Löschung von Belastungen, Vorliegen der Löschungsbewilligungen, Eintragung einer Auflassungsvormerkung) erfüllt waren.

Seit einer Reform der Berufsordnung für Notare (BNotO, DONot) und verstärkter Aufsicht durch die Notarkammern wird das Anderkonto jedoch nur noch restriktiv und subsidiär eingesetzt:

  • Regelfall ist die Direktzahlung: Der Kaufpreis wird heute im Regelfall direkt vom Käufer an den Verkäufer bzw. an dessen ablösende Bank gezahlt, sobald der Notar die Fälligkeitsvoraussetzungen bestätigt hat (Fälligkeitsmitteilung).
  • Anderkonto nur bei besonderem Sicherungsbedürfnis: Ein Notaranderkonto darf nur eingerichtet werden, wenn die Direktzahlung nicht sachgerecht ist – etwa bei komplexen Lastenfreistellungen, mehreren Berechtigten, Bauträgerverträgen mit gestaffelter Kaufpreisfälligkeit nach MaBV oder internationalen Beteiligten mit erschwerter Zahlungsnachverfolgung.
  • Kostenfolge: Die Führung eines Anderkontos verursacht zusätzliche Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und wird daher von Notaren nur auf ausdrücklichen Wunsch oder bei objektivem Bedarf angeboten.
  • Sicherungsfunktion: Gelder auf dem Anderkonto sind Sondervermögen und im Falle einer Insolvenz des Notars vor dem Zugriff seiner Gläubiger geschützt (Trennung von Eigen- und Fremdvermögen nach § 23 BNotO).
  • Für Makler ist wichtig, Käufer korrekt zu informieren, dass ein Anderkonto heute die Ausnahme und keineswegs der Regelweg der Kaufpreiszahlung ist – abweichende Erwartungen (etwa aus älteren Verträgen oder anderen Rechtsordnungen) führen sonst zu Verzögerungen im Notartermin.

Beispiel aus der Praxis

Beim Verkauf eines Grundstücks bestehen mehrere im Grundbuch eingetragene Grundschulden verschiedener Gläubiger, deren Löschungsbewilligungen erst nach Zahlungseingang vorliegen werden. Um das Risiko eines "Doppelzahlungsrisikos" für den Käufer auszuschließen, richtet der Notar ausnahmsweise ein Anderkonto ein, auf das der Käufer zahlt; die Auszahlung an die einzelnen Gläubiger und den Verkäufer erfolgt erst nach vollständiger Klärung der Lastenfreistellung.

Rechtsgrundlage

  • § 23 BNotO (Bundesnotarordnung) – Pflichten des Notars bei der Verwahrung von Fremdgeldern auf Anderkonten.
  • § 57 BeurkG (bis zur BeurkG-Reform 2021/2022: § 54a BeurkG a. F.) – Voraussetzungen, unter denen ein Notar Geld zur Verwahrung auf einem Anderkonto entgegennehmen darf (Subsidiaritätsgrundsatz, berechtigtes Sicherungsinteresse).
  • DONot (Dienstordnung für Notarinnen und Notare) – Konkretisierende Verwaltungsvorschriften zur Kontenführung.

Verwandte Begriffe