Notarielle Anzeigepflicht

Auch: Anzeigepflicht des Notars · Veräußerungsanzeige

Nach § 18 GrEStG muss der Notar jeden von ihm beurkundeten Grundstückskaufvertrag (und weitere grunderwerbsteuerlich relevante Vorgänge) innerhalb von zwei Wochen dem zuständigen Finanzamt anzeigen, damit dieses die Grunderwerbsteuer festsetzen kann.

Ausführliche Erklärung

Da Grundstücksveräußerungen in Deutschland notariell beurkundet werden müssen (§ 311b BGB), hat der Gesetzgeber die Notare in das Verfahren zur Erhebung der Grunderwerbsteuer eingebunden. § 18 GrEStG verpflichtet Gerichte, Behörden und Notare, bestimmte Rechtsvorgänge, die der Grunderwerbsteuer unterliegen können, dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen – insbesondere Verträge über den Kauf inländischer Grundstücke, aber auch bestimmte gesellschaftsrechtliche Vorgänge, wenn eine Gesellschaft Grundbesitz hält (z. B. Anteilsübertragungen, die eine Anteilsvereinigung auslösen können).

Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach Beurkundung, Beglaubigung der Unterschrift oder Bekanntgabe der Entscheidung erfolgen und einen im Gesetz näher bestimmten Mindestinhalt haben (u. a. Vertragsparteien, Grundstücksbezeichnung, Kaufpreis). Unabhängig von der notariellen Anzeige trifft nach § 19 GrEStG auch die Vertragsparteien selbst eine eigene, davon unabhängige Anzeigepflicht.

Praktische Bedeutung hat die notarielle Anzeigepflicht vor allem für den weiteren Ablauf der Eigentumsumschreibung: Erst nachdem das Finanzamt die Grunderwerbsteuer festgesetzt und der Käufer sie entrichtet hat, erteilt das Finanzamt eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese ist zwingende Voraussetzung dafür, dass das Grundbuchamt den Käufer als neuen Eigentümer im Grundbuch einträgt (§ 22 GrEStG). Die notarielle Anzeigepflicht setzt damit den Prozess in Gang, der letztlich zur Eigentumsumschreibung führt.

Beispiel aus der Praxis

Ein Notar beurkundet den Kaufvertrag über ein Einfamilienhaus am 3. März. Innerhalb von zwei Wochen, also spätestens bis zum 17. März, muss er dem zuständigen Finanzamt eine Ausfertigung bzw. Abschrift des Vertrags mit den erforderlichen Angaben übersenden. Das Finanzamt setzt daraufhin die Grunderwerbsteuer fest; erst nach deren Zahlung erhält der Käufer die Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Grundbucheintragung.

Rechtsgrundlage

  • § 18 GrEStG – Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare (Frist: zwei Wochen).
  • § 19 GrEStG – zusätzliche, eigenständige Anzeigepflicht der Vertragsparteien.
  • § 22 GrEStG – Erfordernis der Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Grundbucheintragung.

Verwandte Begriffe