Öffentliche Hand

Auch: öffentlicher Träger · staatliche Träger

"Öffentliche Hand" ist der Sammelbegriff für Bund, Länder, Gemeinden und sonstige Träger öffentlicher Verwaltung (z. B. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts), soweit sie als Eigentümer, Bauherr, Vermieter oder Vertragspartner am Immobilienmarkt auftreten.

Ausführliche Erklärung

Der Begriff wird nicht durch eine einzelne Vorschrift definiert, sondern beschreibt in Wirtschaft und Verwaltungspraxis alle staatlichen und kommunalen Träger in ihrer Funktion als Vermögens- und Immobilieneigentümer – im Unterschied zu privaten Eigentümern und Unternehmen. Dazu zählen insbesondere:

  • Bund, Länder und Kommunen mit ihrem jeweiligen Verwaltungs- und Finanzvermögen (Rathäuser, Schulen, Verwaltungsgebäude, Straßen, Grundstücke des Allgemeinvermögens),
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Universitäten, Sozialversicherungsträger),
  • Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie öffentliche Unternehmen in Trägerschaft der öffentlichen Hand (z. B. kommunale Wohnungsbaugesellschaften, Zweckverbände für Ver- und Entsorgung).

Für die Immobilienwirtschaft ist die öffentliche Hand in mehreren Rollen relevant:

  • Eigentümerin von Infrastrukturimmobilien wie Verwaltungsgebäuden, Schulen, Wasserwerken oder Straßen- und Verkehrsflächen.
  • Verkäuferin bzw. Vermieterin von Grundstücken und Gebäuden, wobei Veräußerungen an strengere Vorgaben gebunden sind als bei privaten Eigentümern – insbesondere das Gebot des wirtschaftlichen Umgangs mit öffentlichen Mitteln (Haushaltsgrundsätze) und häufig eine Pflicht zu transparenten, diskriminierungsfreien Vergabeverfahren, etwa bei Konzessionsvergaben oder größeren Bau- und Dienstleistungsaufträgen.
  • Genehmigungs- und Planungsbehörde, die zugleich hoheitlich (z. B. Bauaufsicht, Bauleitplanung) und fiskalisch (als Grundstückseigentümerin) tätig werden kann – eine Doppelrolle, die in der Praxis strikt auseinandergehalten werden muss.
  • Auftraggeberin für Projektentwickler und Bauunternehmen, etwa bei Schulbauten, sozialem Wohnungsbau oder öffentlich-privaten Partnerschaften (ÖPP).

Da Grundstücksgeschäfte der öffentlichen Hand regelmäßig besonderen Transparenz- und Wirtschaftlichkeitsanforderungen unterliegen, unterscheiden sich Verkaufsverfahren häufig von privaten Transaktionen, etwa durch Ausschreibungen, Bieterverfahren oder Konzeptvergaben statt Höchstpreisverkauf.

Beispiel aus der Praxis

Eine Gemeinde verkauft ein nicht mehr benötigtes Schulgrundstück. Statt es freihändig an den Meistbietenden zu veräußern, führt sie – wie bei Grundstücksgeschäften der öffentlichen Hand üblich – ein transparentes Vergabeverfahren mit öffentlicher Ausschreibung durch, um Haushaltsgrundsätze und Gleichbehandlung der Bieter zu wahren.

Rechtsgrundlage

Keine einheitliche Spezialvorschrift; die Bezeichnung ist ein Sammelbegriff. Für Grundstücksgeschäfte der öffentlichen Hand gelten je nach Träger die einschlägigen Haushalts- und Kommunalordnungen der Länder sowie – bei bestimmten Auftrags- und Konzessionsvergaben – das Vergaberecht.

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