Öffentliche Fläche
Auch: Öffentliche Grundstücksfläche · gemeinnützige Fläche
Öffentliche Flächen sind Grundstücksflächen, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen und der Allgemeinheit gewidmet sind – etwa Straßen, Wege, Plätze, öffentliche Grünanlagen oder Gemeinbedarfsflächen –, im Unterschied zu privaten Flächen, die einzelnen Eigentümern zur individuellen Nutzung gehören.
Ausführliche Erklärung
Der Begriff der öffentlichen Fläche ist kein einheitlich in einem einzigen Gesetz definierter Rechtsbegriff, sondern wird in verschiedenen Rechtsgebieten unterschiedlich konkretisiert. Im Bauplanungsrecht kann eine Gemeinde nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB in einem Bebauungsplan öffentliche und private Grünflächen festsetzen, etwa Parkanlagen, Sport- und Spielplätze oder Friedhöfe; öffentliche Grünflächen stehen dabei typischerweise im Eigentum der Gemeinde und sind der Allgemeinheit zugänglich, während private Grünflächen einem bestimmten Eigentümer zugeordnet bleiben. Verkehrsflächen wie Straßen und Wege werden regelmäßig ebenfalls als öffentliche Flächen festgesetzt und unterliegen zusätzlich den jeweiligen Landesstraßengesetzen, die Widmung, Nutzung und Unterhaltungslast regeln.
Von der öffentlichen Fläche im Sinne des Eigentums an einem Grundstück zu unterscheiden ist die straßen- und wegerechtliche Widmung: Eine Fläche kann formal noch im Privateigentum stehen, aber durch Widmung dem öffentlichen Verkehr zur Nutzung überlassen sein (z. B. bei manchen Wegeflächen). Für Makler und Grundstückseigentümer ist die Abgrenzung öffentlicher von privaten Flächen vor allem bei der Bestimmung der tatsächlich nutzbaren Grundstücksfläche, bei Grenzfragen und bei der Erschließung relevant, da Anschluss- und Zufahrtsrechte häufig über angrenzende öffentliche Flächen laufen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bebauungsplan setzt entlang eines neuen Wohngebiets eine Fläche als "öffentliche Grünfläche – Parkanlage" fest. Diese Fläche verbleibt im Eigentum der Gemeinde und steht allen Bewohnern zur Erholung zur Verfügung, im Gegensatz zu den privaten Gartenflächen der angrenzenden Grundstücke.
Rechtsgrundlage
- § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB – ermöglicht die Festsetzung öffentlicher und privater Grünflächen im Bebauungsplan.
- Landesstraßengesetze – regeln Widmung, Nutzung und Unterhaltung öffentlicher Verkehrsflächen.