Preisangabenverordnung

Auch: PAngV

Die Preisangabenverordnung (PAngV) ist eine deutsche Rechtsverordnung, die Anbieter von Waren und Dienstleistungen zur klaren, vergleichbaren Preisangabe verpflichtet. Im Kreditbereich regelt sie insbesondere die einheitliche Berechnung und Angabe des effektiven Jahreszinses bei Verbraucherdarlehen, damit unterschiedliche Kreditangebote vergleichbar werden.

Ausführliche Erklärung

Für Makler, die Kunden zur Finanzierung beraten oder Finanzierungsvermittler empfehlen, ist die Preisangabenverordnung deshalb relevant, weil sie die Grundlage dafür bildet, dass Kreditangebote verschiedener Banken anhand des effektiven Jahreszinses objektiv verglichen werden können.

Wesentliche Regelungsinhalte mit Immobilienbezug:

  • Effektivzinsberechnung: Die PAngV schreibt eine einheitliche mathematische Methode (in Anlehnung an die Vorgaben der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie) vor, nach der Kreditinstitute den effektiven Jahreszins berechnen müssen. Dabei fließen neben dem Sollzins auch weitere Kosten ein, etwa das Disagio (Auszahlungskursabschlag), Bearbeitungsgebühren, Kontoführungsentgelte für das Darlehenskonto und ggf. verpflichtend abgeschlossene Versicherungen.
  • Pflichtangaben in der Werbung: Wirbt eine Bank oder ein Finanzierungsvermittler mit einem bestimmten Zinssatz für Immobiliendarlehen, muss nach § 17 PAngV (seit der PAngV-Reform 2022; zuvor § 6a PAngV a. F.) neben dem Sollzins auch der effektive Jahreszins sowie ein repräsentatives Beispiel mit Nettodarlehensbetrag, Laufzeit und Gesamtbetrag angegeben werden.
  • Vergleichbarkeit für Verbraucher: Ziel der Regelung ist es, dass Kreditnehmer verschiedene Angebote nicht nur anhand des nominalen Sollzinses, sondern anhand der "wahren" Kosten (effektiver Jahreszins) vergleichen können – ein wichtiger Beratungsaspekt, wenn Makler Kunden auf unterschiedliche Finanzierungsangebote hinweisen.
  • Zusammenspiel mit dem BGB: Während das BGB (§ 491a BGB, Art. 247 EGBGB) die vorvertraglichen Informationspflichten regelt, konkretisiert die PAngV die technische Berechnungsmethode des effektiven Jahreszinses selbst.
  • Praxisrelevanz: Makler sollten wissen, dass ein niedriger Sollzins allein wenig aussagekräftig ist – erst der effektive Jahreszins nach PAngV-Methodik zeigt die tatsächliche Kostenbelastung eines Darlehens inklusive aller Nebenkosten.

Beispiel aus der Praxis

Zwei Banken bieten ein Immobiliendarlehen mit demselben Sollzins von 3,5 % an. Bank A berechnet zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr und ein Disagio von 2 %, Bank B verzichtet darauf. Nach der einheitlichen Berechnungsmethode der PAngV weist Bank A einen höheren effektiven Jahreszins aus als Bank B – ein für den Kunden entscheidender Vergleichswert, den ein Makler bei der Finanzierungsberatung heranziehen sollte.

Rechtsgrundlage

  • Preisangabenverordnung (PAngV) – Regelt allgemein die Pflicht zur klaren und vergleichbaren Preisangabe, im Kreditbereich insbesondere die Berechnung des effektiven Jahreszinses.
  • § 16 PAngV (mit Anlage) – Spezifische Vorgaben zur Berechnung des effektiven Jahreszinses bei Verbraucherdarlehen (seit der PAngV-Reform vom 28.05.2022; zuvor § 6 PAngV a. F.).
  • § 17 PAngV – Pflichtangaben bei der Werbung für Verbraucherdarlehen (zuvor § 6a PAngV a. F.).
  • Ergänzend: § 491a BGB, Art. 247 EGBGB – Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehen, die auf den nach PAngV berechneten Effektivzins Bezug nehmen.

Verwandte Begriffe