Regress

Auch: Rückgriff

Regress bezeichnet den Rückgriff eines Versicherers auf denjenigen, der einen Schaden schuldhaft verursacht hat. Zahlt der Versicherer seinem Versicherungsnehmer den Schaden, geht dessen Ersatzanspruch gegen den Verursacher kraft Gesetzes auf den Versicherer über, der ihn dann selbst geltend machen kann.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist der Regress vor allem bei Schäden mit Beteiligung Dritter relevant – etwa bei Mietverhältnissen, Handwerkerarbeiten oder Nachbarschaftsschäden:

  • Gesetzlicher Forderungsübergang (§ 86 VVG): Reguliert der Wohngebäude- oder Hausratversicherer einen Schaden, geht der Ersatzanspruch des Geschädigten gegen den eigentlichen Verursacher automatisch auf den Versicherer über (sogenannte cessio legis). Der Versicherer kann diesen Anspruch anschließend selbst durchsetzen.
  • Typische Regresskonstellationen in der Immobilienpraxis: Ein Mieter verursacht durch grobe Fahrlässigkeit einen Wasserschaden, den die Wohngebäudeversicherung des Vermieters reguliert – der Versicherer nimmt danach beim Mieter bzw. dessen Haftpflichtversicherung Regress. Ähnlich bei Schäden durch Handwerker, Nachbarn oder Bauunternehmer.
  • Regressverzicht in Mietverträgen: Aus diesem Grund enthalten viele gewerbliche und private Mietverträge eine Regressverzichtsvereinbarung, wonach der Vermieter (bzw. dessen Versicherer) im Fall leicht fahrlässiger Schadenverursachung durch den Mieter auf den Rückgriff verzichtet – üblicherweise gegen entsprechende Mitversicherung des Mieterinteresses.
  • Abgrenzung zur Regressverzichtsklausel bei grober Fahrlässigkeit: Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenverursachung bleibt der Regress meist ausdrücklich vorbehalten, selbst wenn ein genereller Regressverzicht vereinbart wurde.
  • Praxisrelevanz für Makler: Bei der Vermittlung von Mietverträgen sollte auf die Sinnhaftigkeit einer Regressverzichtsklausel bzw. einer ausreichenden Haftpflichtversicherung des Mieters hingewiesen werden, um Streitigkeiten nach Schadenfällen zu vermeiden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Mieter lässt die Badewanne überlaufen, wodurch ein erheblicher Wasserschaden an der Wohnung und der darunterliegenden Einheit entsteht. Die Wohngebäudeversicherung des Vermieters reguliert den Schaden vollständig, nimmt anschließend aber wegen grober Fahrlässigkeit Regress beim Mieter bzw. dessen Privathaftpflichtversicherung.

Rechtsgrundlage

§ 86 VVG regelt den gesetzlichen Übergang des Ersatzanspruchs des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer im Umfang seiner Leistung.

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