Sachverständigenverfahren
Auch: Schiedsgutachterverfahren
Das Sachverständigenverfahren ist ein vertraglich vorgesehenes Verfahren zur objektiven Klärung strittiger Tatsachen im Schadenfall – insbesondere der Schadenhöhe –, bei dem jede Partei einen Sachverständigen benennt und diese im Streitfall gemeinsam einen Obmann bestimmen. Die getroffene Feststellung ist für beide Seiten grundsätzlich verbindlich.
Ausführliche Erklärung
Für Makler ist das Sachverständigenverfahren relevant, wenn nach größeren Schäden (Brand, Sturm, Wasserschaden) Streit über den Umfang oder die Höhe der Entschädigung entsteht:
- Ablauf: Versicherer und Versicherungsnehmer benennen jeweils einen eigenen Sachverständigen. Kommen diese zu unterschiedlichen Ergebnissen, bestimmen sie gemeinsam einen unparteiischen Obmann, dessen Feststellung innerhalb der Bandbreite der beiden Gutachten die endgültige Entscheidung bildet.
- Verbindlichkeit der Feststellung: Die Feststellungen der Sachverständigen sind für beide Parteien bindend, es sei denn, sie weichen offenbar erheblich von der wirklichen Sachlage ab (§ 84 Abs. 1 VVG); in diesem Fall erfolgt die Feststellung durch Urteil.
- Kostenregelung: Grundsätzlich trägt jede Partei die Kosten ihres eigenen Sachverständigen, während die Kosten des Obmanns regelmäßig geteilt werden – die genaue Verteilung richtet sich nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen.
- Abgrenzung zur gerichtlichen Klärung: Das Sachverständigenverfahren ersetzt kein Gerichtsverfahren über den Grund des Anspruchs (Deckungsablehnung wegen Obliegenheitsverletzung o. Ä.), sondern klärt ausschließlich tatsächliche Fragen wie Schadenhöhe, Ursache oder Wiederherstellungskosten.
- Praxisrelevanz für Makler: Nach größeren Schadenfällen an vermittelten Objekten sollte der Makler Eigentümer auf die Möglichkeit des Sachverständigenverfahrens hinweisen, wenn der Versicherer eine aus Sicht des Eigentümers zu niedrige Schadenhöhe ansetzt, statt vorschnell rechtliche Schritte einzuleiten.
Beispiel aus der Praxis
Nach einem Sturmschaden am Dach eines Mehrfamilienhauses liegen die Kostenschätzungen von Eigentümer und Versicherer weit auseinander. Beide Seiten vereinbaren ein Sachverständigenverfahren, benennen je einen Gutachter, die sich auf einen gemeinsamen Obmann einigen. Dessen Feststellung zur Schadenhöhe wird für beide Parteien verbindlich.
Rechtsgrundlage
- § 84 VVG – Regelt die Verbindlichkeit der Feststellungen im Sachverständigenverfahren.
- § 85 VVG – Schadensermittlungskosten: Der Versicherer muss die zur Schadenfeststellung erforderlichen Kosten erstatten; die Kosten eines vom Versicherungsnehmer hinzugezogenen Sachverständigen sind davon jedoch grundsätzlich ausgenommen, sofern nicht vertraglich vereinbart oder vom Versicherer verlangt (§ 85 Abs. 2 VVG). Die im Text beschriebene Kostenverteilung des Sachverständigenverfahrens selbst (je eigener Sachverständiger, geteilte Obmannkosten) ergibt sich in der Regel aus den vereinbarten Versicherungsbedingungen, nicht unmittelbar aus § 85 VVG.