Restnutzungsdauer-Gutachten

Auch: RND-Gutachten · Kurzgutachten Restnutzungsdauer

Ein Restnutzungsdauer-Gutachten (RND-Gutachten) ist ein von einem Sachverständigen erstelltes Kurzgutachten, das nachweist, dass die tatsächliche wirtschaftliche Restnutzungsdauer eines vermieteten Gebäudes kürzer ist als die gesetzlich typisierte Nutzungsdauer. Damit kann der Eigentümer einen höheren linearen AfA-Satz (Absetzung für Abnutzung) als die gesetzlichen 2 % bzw. 2,5 % pro Jahr geltend machen.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist das Thema bei der Beratung von Kapitalanlegern hoch relevant, weil eine höhere Abschreibung die Steuerlast senkt und damit die Rendite der Immobilie verbessert – ein zunehmend nachgefragtes Beratungsthema.

  • Gesetzlicher AfA-Regelsatz: Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG werden vermietete Wohngebäude grundsätzlich mit 2 % p. a. (Fertigstellung nach 1924 und vor 2023) bzw. 2,5 % p. a. (Fertigstellung vor 1925) linear abgeschrieben; für nach dem 31.12.2022 fertiggestellte Wohngebäude gilt seit dem Jahressteuergesetz 2022 ein erhöhter Satz von 3 % p. a. – jeweils unabhängig vom tatsächlichen Gebäudezustand.
  • Öffnungsklausel: § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG erlaubt einen höheren AfA-Satz, wenn der Steuerpflichtige eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachweist. Der Bundesfinanzhof hat diese Nachweismöglichkeit mehrfach bestätigt und Anforderungen an die Nachweisführung präzisiert.
  • Nachweisführung: Der Nachweis erfolgt regelmäßig durch ein Kurzgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten oder zertifizierten Sachverständigen, das die Restnutzungsdauer nach den Grundsätzen der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) ermittelt – unter Berücksichtigung von Baujahr, Bauweise, Modernisierungsgrad, technischem Verschleiß und wirtschaftlicher Entwertung.
  • Praktische Wirkung: Weist das Gutachten z. B. eine Restnutzungsdauer von nur noch 25 Jahren nach, ergibt sich ein AfA-Satz von 4 % p. a. (100 % / 25 Jahre) statt der üblichen 2 % – die jährliche Abschreibung verdoppelt sich.
  • Anforderungen der Finanzverwaltung: Das BMF verlangt eine methodisch nachvollziehbare Begründung (i. d. R. nach dem Sachwertverfahren der ImmoWertV), reine Kurzgutachten ohne Vor-Ort-Besichtigung werden vom Finanzamt zunehmend kritisch geprüft; eine sorgfältige, begründete Bewertung erhöht die Anerkennungschancen.
  • Praxisrelevanz: Makler, die Kapitalanlageimmobilien vermitteln, sollten Käufer auf diese Gestaltungsmöglichkeit hinweisen und bei Bedarf an spezialisierte Sachverständige verweisen – besonders attraktiv bei älteren, aber noch werthaltigen Bestandsimmobilien.

Beispiel aus der Praxis

Ein Anleger kauft eine 1975 errichtete Eigentumswohnung als Kapitalanlage. Anstelle der gesetzlichen 2 % AfA lässt er ein Restnutzungsdauer-Gutachten erstellen, das eine tatsächliche Restnutzungsdauer von nur 20 Jahren nachweist. Damit kann er 5 % jährliche Abschreibung geltend machen und seine Steuerlast deutlich reduzieren.

Rechtsgrundlage

§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG – Öffnungsklausel für höhere AfA bei nachgewiesener kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer. Methodischer Maßstab für die Gutachtenerstellung: ImmoWertV (Immobilienwertermittlungsverordnung). Konkretisierende Anforderungen ergeben sich aus BFH-Rechtsprechung und einschlägigen BMF-Schreiben zur AfA nach tatsächlicher Nutzungsdauer.

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