Sachkundeprüfung (§ 34c GewO)

Auch: Sachkundenachweis für Makler · IHK-Sachkundeprüfung Immobilienmakler

Eine Sachkundeprüfung ist eine formelle, meist vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) abzulegende Prüfung des Fachwissens als Voraussetzung für die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis. Für Immobilienmakler nach § 34c GewO ist eine solche Prüfung bislang nicht gesetzlich vorgeschrieben – anders als für Versicherungsvermittler (§ 34d GewO) und Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO), die einen förmlichen Sachkundenachweis erbringen müssen.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist die Abgrenzung praxisrelevant, weil in der öffentlichen Wahrnehmung häufig fälschlich angenommen wird, auch Immobilienmakler müssten eine Sachkundeprüfung ablegen:

  • § 34c GewO (Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter): Die Erlaubnis setzt persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse voraus, verlangt jedoch keine Sachkundeprüfung. Seit einer Gesetzesänderung 2018 besteht lediglich eine laufende Fortbildungspflicht von 20 Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren (siehe verwandter Begriff Fortbildungspflicht).
  • § 34d GewO (Versicherungsvermittler): Hier ist grundsätzlich ein Sachkundenachweis erforderlich, der entweder durch eine IHK-Sachkundeprüfung oder durch bestimmte anerkannte Ausbildungsabschlüsse mit Berufserfahrung erbracht werden kann.
  • § 34f GewO (Finanzanlagenvermittler): Ebenso ist ein Sachkundenachweis Voraussetzung der Erlaubniserteilung, kombiniert mit Zuverlässigkeit, geordneten Vermögensverhältnissen und einer Berufshaftpflichtversicherung.
  • Politische Diskussion: Die Einführung einer verpflichtenden Sachkundeprüfung auch für Immobilienmakler wird von Berufsverbänden (u. a. IVD) seit Jahren gefordert, um die Qualität und das Ansehen des Berufsstands zu stärken. Bislang ist ein entsprechender Gesetzentwurf jedoch nicht umgesetzt worden.
  • Abgrenzung zum Sachkundenachweis für WEG-Verwalter: Für Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften existiert seit der WEG-Reform 2020 ein eigenständiger Sachkundenachweis als "zertifizierter Verwalter" nach § 26a WEG, der jedoch ein anderes Berufsbild betrifft als den klassischen Immobilienmakler.

Für Makler bedeutet das Fehlen einer Pflichtprüfung in der Praxis, dass die fachliche Qualifikation am Markt vor allem über freiwillige Zertifizierungen, Verbandsmitgliedschaften (z. B. IVD) und Weiterbildungsnachweise sichtbar gemacht wird.

Beispiel aus der Praxis

Ein Existenzgründer möchte sowohl als Immobilienmakler als auch als Versicherungsvermittler tätig werden. Für die Maklererlaubnis nach § 34c GewO muss er lediglich seine Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse nachweisen. Für die Vermittlererlaubnis nach § 34d GewO muss er dagegen zusätzlich eine Sachkundeprüfung vor der IHK bestehen oder eine gleichgestellte Qualifikation vorweisen.

Rechtsgrundlage

  • § 34c GewO – Keine Sachkundeprüfung für Immobilienmakler vorgesehen; lediglich Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und Fortbildungspflicht.
  • § 34d GewO, § 34f GewO – Verpflichtender Sachkundenachweis für Versicherungs- bzw. Finanzanlagenvermittler zum Vergleich.

Verwandte Begriffe