Immobilienmaklererlaubnis

Auch: Maklererlaubnis · Erlaubnis nach § 34c GewO für Immobilienmakler

Die Immobilienmaklererlaubnis ist die spezifisch auf die Vermittlung von Grundstücken, Wohn- und Gewerberäumen bezogene Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO. Sie muss vor der ersten gewerbsmäßigen Vermittlungstätigkeit bei der zuständigen Gewerbebehörde beantragt und erteilt worden sein.

Ausführliche Erklärung

§ 34c GewO erfasst mehrere verwandte, aber rechtlich eigenständige Tätigkeiten – neben dem Immobilienmakler auch Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter. Die Immobilienmaklererlaubnis betrifft konkret die gewerbsmäßige Vermittlung von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte sowie Wohn- und gewerbliche Räume.

Erteilungsvoraussetzungen:

  • Persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers, nachzuweisen durch ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister; einschlägige Vorstrafen (z. B. wegen Betrugs, Untreue oder Insolvenzdelikten) führen regelmäßig zur Versagung.
  • Geordnete Vermögensverhältnisse, belegt etwa durch eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis; ein laufendes Insolvenzverfahren steht der Erteilung entgegen.
  • Keine förmliche Sachkundeprüfung: Anders als bei Versicherungsvermittlern (§ 34d GewO) oder Finanzanlagenvermittlern (§ 34f GewO) setzt § 34c GewO für Immobilienmakler keinen Nachweis fachlicher Sachkunde durch eine Prüfung voraus. Nach Erteilung der Erlaubnis besteht jedoch eine laufende Fortbildungspflicht von 20 Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren.

Verfahren: Zuständig ist je nach Bundesland das Gewerbeamt, Ordnungsamt, Landratsamt oder die Industrie- und Handelskammer am Sitz des Gewerbes. Die Erlaubnis ist personen- und tätigkeitsbezogen, unbefristet gültig und nicht ohne Weiteres übertragbar; bei Rechtsformwechsel oder neuen Gesellschaftern ist regelmäßig eine erneute Prüfung erforderlich.

Folgen fehlender Erlaubnis: Wer ohne die erforderliche Erlaubnis gewerbsmäßig als Immobilienmakler tätig wird, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 144 GewO, die mit Bußgeld geahndet werden kann; zudem kann die Fortsetzung des Betriebs behördlich untersagt werden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Angestellter eines Maklerbüros möchte sich selbstständig machen und eigene Immobilien vermitteln. Bevor er den ersten Vermittlungsauftrag annimmt, muss er beim zuständigen Gewerbeamt die Immobilienmaklererlaubnis nach § 34c GewO beantragen und dabei Führungszeugnis, Gewerbezentralregisterauszug sowie eine Erklärung zu seinen Vermögensverhältnissen vorlegen.

Rechtsgrundlage

  • § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO – Erlaubnispflicht für die gewerbsmäßige Vermittlung von Grundstücken, Wohn- und Gewerberäumen.
  • § 144 GewO – Ordnungswidrigkeit bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis.

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