Schadensersatz im Mietrecht

Auch: Mietrechtlicher Schadensersatz

Schadensersatz im Mietrecht bezeichnet die Pflicht von Mieter oder Vermieter, einen dem jeweils anderen Vertragspartner durch Pflichtverletzung entstandenen Vermögensschaden auszugleichen – etwa bei Mängeln der Mietsache oder bei Beschädigungen durch den Mieter.

Ausführliche Erklärung

Schadensersatzansprüche im Mietverhältnis können auf beiden Vertragsseiten entstehen. Für Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter ist die zentrale Vorschrift auf Mängel der Mietsache zugeschnitten: Ist die Wohnung bei Vertragsschluss bereits mangelhaft, wird der Mangel durch ein Verschulden des Vermieters verursacht, oder gerät der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, kann der Mieter Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schadens verlangen – etwa Kosten für eine Ersatzunterkunft oder beschädigte Einrichtungsgegenstände. Der Mieter kann zudem einen Mangel unter bestimmten Voraussetzungen selbst beseitigen und die Kosten dafür vom Vermieter erstattet verlangen.

Umgekehrt haftet der Mieter dem Vermieter nach den allgemeinen Regeln des Schuldrechts auf Schadensersatz, wenn er seine vertraglichen Pflichten verletzt – etwa durch unsachgemäßen Gebrauch der Mietsache, unterlassene Mängelanzeigen oder Schäden, die über die normale Abnutzung hinausgehen. Voraussetzung ist regelmäßig, dass der Mieter die Pflichtverletzung zu vertreten hat, also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

In beiden Richtungen gilt: Schadensersatzansprüche setzen einen konkret bezifferbaren Vermögensschaden voraus und sind von der Mietminderung zu unterscheiden, die unabhängig von einem Verschulden allein wegen der Gebrauchsbeeinträchtigung eintritt. Beide Ansprüche können nebeneinander bestehen.

Beispiel aus der Praxis

Weil der Vermieter eine defekte Heizung trotz mehrfacher Aufforderung nicht repariert, muss der Mieter in den kalten Wintermonaten mit elektrischen Heizlüftern heizen. Die dadurch entstandenen zusätzlichen Stromkosten kann der Mieter als Schadensersatz vom Vermieter ersetzt verlangen, zusätzlich zur Mietminderung wegen der unzureichenden Beheizung.

Rechtsgrundlage

  • § 536a BGB – Schadensersatzanspruch des Mieters bei Mängeln der Mietsache sowie Selbstbeseitigungsrecht mit Kostenerstattung.
  • § 280 BGB – Allgemeine Grundlage für Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, auf die auch mietrechtliche Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter gestützt werden.

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