SCHUFA-Vollauskunft

Auch: Vollständige SCHUFA-Selbstauskunft · SCHUFA-Datenkopie · Eigenauskunft nach Art. 15 DSGVO

Die SCHUFA-Vollauskunft (auch „Eigenauskunft nach Art. 15 DSGVO“) enthält alle bei der SCHUFA über eine Person gespeicherten Daten – Konten, Kredite, Zahlungsverhalten, Anfragen anderer Unternehmen. Sie ist ausschließlich zur Selbstkontrolle des Betroffenen gedacht; verlangt ein Vermieter oder Makler sie von Mietinteressenten, ist das datenschutzrechtlich unzulässig.

Ausführliche Erklärung

Die Vollauskunft nach Art. 15 DSGVO ist ein kostenloses Betroffenenrecht: Jede Person kann einmal jährlich von der SCHUFA eine vollständige Übersicht aller über sie gespeicherten Daten verlangen. Diese Auskunft enthält deutlich mehr als für eine Vermietungsentscheidung nötig wäre – etwa bestehende Kreditverträge, Kreditkartenlimits, Handyverträge, Leasingverhältnisse und die Historie von Bonitätsabfragen anderer Unternehmen.

Fordert ein Vermieter oder Makler diese Vollauskunft von Mietinteressenten an, verstößt das gegen den Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO): Für die reine Einschätzung der Zahlungsfähigkeit reicht der Score-Wert, sämtliche Detaildaten sind für den Vermietungszweck nicht erforderlich. Deutsche Datenschutzaufsichtsbehörden (u. a. mehrere Landesdatenschutzbeauftragte) haben wiederholt öffentlich klargestellt, dass die Anforderung der Vollauskunft durch Dritte unzulässig ist – auch dann, wenn der Interessent sie „freiwillig“ vorlegt, da bereits die Aufforderung dazu problematisch ist.

Praktische Konsequenzen für Makler:

  • Interessenten sollten ausdrücklich nur um eine Score-Auskunft bzw. um eine spezielle „Vermieterbescheinigung“ (z. B. SCHUFA-BonitätsCheck) gebeten werden.
  • Legt ein Interessent unaufgefordert die Vollauskunft vor, sollte der Makler diese nicht auswerten, nicht kopieren und nicht dauerhaft speichern, sondern den Interessenten auf die geeignetere Score-Auskunft hinweisen.
  • Eine systematische Anforderung der Vollauskunft als Vergabekriterium kann als unzulässige Datenerhebungspraxis abgemahnt oder aufsichtsrechtlich beanstandet werden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Vermieter verlangt von allen Wohnungsbewerbern die vollständige SCHUFA-Selbstauskunft, um „alles im Blick zu haben“. Der beauftragte Makler weist ihn darauf hin, dass dies unzulässig ist, und schlägt stattdessen die reduzierte Score-Auskunft als datenschutzkonforme Alternative vor.

Rechtsgrundlage

  • Art. 15 DSGVO – Grundlage der Vollauskunft als Betroffenenrecht gegenüber der SCHUFA, nicht als Instrument für Dritte.
  • Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO – Grundsatz der Datenminimierung, der die Anforderung überschüssiger Bonitätsdaten durch Vermieter/Makler untersagt.

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