Solidaritätszuschlag
Auch: Soli
Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe in Höhe von 5,5 Prozent zur Einkommen-, Lohn- und Körperschaftsteuer. Seit 2021 wird er wegen deutlich angehobener Freigrenzen nur noch von einem kleineren Kreis höherer Einkommen tatsächlich gezahlt.
Ausführliche Erklärung
Der Solidaritätszuschlag wurde 1995 als Ergänzungsabgabe eingeführt und beträgt grundsätzlich 5,5 Prozent der festgesetzten Einkommen-, Lohn- oder Körperschaftsteuer. Für Kapitalgesellschaften und bei Kapitalertragsteuer wird er weiterhin regelmäßig in dieser Höhe erhoben.
Für die Einkommensteuer natürlicher Personen wurde die Freigrenze durch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 mit Wirkung zum Jahr 2021 stark angehoben. Unterhalb der Freigrenze fällt kein Solidaritätszuschlag an; sie lag 2025 bei 19.950 Euro festgesetzter Einkommensteuer für Einzelveranlagte bzw. 39.900 Euro bei Zusammenveranlagung. Oberhalb der Freigrenze greift zunächst eine sogenannte Milderungszone, in der der Zuschlag schrittweise auf den vollen Satz von 5,5 Prozent ansteigt, um einen Belastungssprung zu vermeiden. Erst bei höheren Einkommen wird der volle Zuschlag fällig. Durch dieses System zahlt die überwiegende Mehrheit der Einkommensteuerpflichtigen inzwischen keinen oder nur einen reduzierten Solidaritätszuschlag mehr.
Für die Immobilienbranche ist der Solidaritätszuschlag mittelbar relevant, weil er auf die Einkommensteuer auf Vermietungseinkünfte, Veräußerungsgewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften und auf die Kapitalertragsteuer auf Zinserträge erhoben werden kann, sofern die jeweiligen Freigrenzen überschritten werden.
Beispiel aus der Praxis
Ein Vermieter mit hohen Mieteinnahmen und entsprechend hoher festgesetzter Einkommensteuer liegt oberhalb der Freigrenze von 19.950 Euro. Auf den die Freigrenze übersteigenden Teil wird zunächst in der Milderungszone ein reduzierter, dann bei ausreichend hohem Einkommen der volle Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent erhoben.
Rechtsgrundlage
- Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolZG) – Grundlage für Erhebung, Satz (5,5 %) und die seit 2021 stark angehobene Freigrenze mit Milderungszone.