Spitzboden

Auch: Spitzbodenraum

Der Spitzboden ist der zuoberst gelegene Raum eines Gebäudes, direkt unter dem First des Daches. Er entsteht typischerweise über einem bereits ausgebauten Dachgeschoss und ist wegen der stark abfallenden Dachschrägen meist nur eingeschränkt nutzbar, etwa als Abstellraum oder zusätzlicher Stauraum.

Ausführliche Erklärung

Der Spitzboden liegt oberhalb des eigentlichen Dachgeschosses, wenn das Dach so hoch ist, dass sich zwei nutzbare Ebenen ergeben – zum Beispiel bei einem ausgebauten Dachgeschoss mit zusätzlicher Zwischendecke zum First.

Für Makler relevant:

  • Wohnflächenberechnung: Nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) werden Flächen mit einer lichten Höhe unter 1 Meter überhaupt nicht angerechnet, Flächen zwischen 1 und 2 Metern nur zur Hälfte. Da der Spitzboden fast durchgehend eine geringe Raumhöhe aufweist, zählt er meist nur zu einem geringen Anteil oder gar nicht zur Wohnfläche – ein Punkt, der bei der Angabe der Wohnfläche im Exposé korrekt beachtet werden muss, um Anfechtungen wegen falscher Flächenangaben zu vermeiden.
  • Nutzungsmöglichkeiten: Häufig wird der Spitzboden als zusätzlicher Stauraum, Hobbyraum oder – bei ausreichender Erschließung und Belichtung – auch als kleiner zusätzlicher Wohnraum (z. B. über eine Spindeltreppe erreichbar) genutzt.
  • Erschließung: Ist der Spitzboden nur über eine Bodentreppe oder Leiter erreichbar, zählt er baurechtlich meist nicht als vollwertiger Aufenthaltsraum. Eine feste Treppe verbessert die Nutzbarkeit und kann den Wert steigern.
  • Vermarktung: Ein zusätzlicher, nutzbarer Spitzboden wird gerne als "Bonusfläche" oder zusätzlicher Stauraum beworben, sollte aber realistisch und flächenmäßig korrekt dargestellt werden, um Missverständnisse bei Käufern zu vermeiden.

Beispiel aus der Praxis

Über dem ausgebauten Dachgeschoss eines Einfamilienhauses befindet sich ein zusätzlicher Spitzboden, der über eine ausklappbare Bodentreppe erreichbar ist und als Abstellraum für Koffer und Saisondekoration genutzt wird. Im Exposé wird die Fläche korrekt als "nicht anrechenbare Zusatzfläche" ausgewiesen, nicht als Wohnfläche.

Rechtsgrundlage

  • § 4 Wohnflächenverordnung (WoFlV) – Regelt die Anrechnung von Flächen mit Dachschrägen (voll, hälftig, gar nicht) je nach lichter Raumhöhe.

Verwandte Begriffe