Städtebauförderung

Auch: Städtebauförderungsprogramme

Die Städtebauförderung ist ein gemeinsames Finanzhilfeprogramm von Bund und Ländern, mit dem Kommunen bei städtebaulichen Erneuerungsmaßnahmen – etwa Stadtsanierung, Stadtumbau oder Quartiersentwicklung – finanziell unterstützt werden. Sie ist das zentrale Förderinstrument für die Umsetzung des besonderen Städtebaurechts (Sanierungs-, Entwicklungs- und Umbaumaßnahmen) im BauGB.

Ausführliche Erklärung

Rechtlich verankert ist die Städtebauförderung in Art. 104b GG (Finanzhilfen des Bundes für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden) sowie in §§ 164a, 164b BauGB, die den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln im Rahmen der städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen regeln. Bund und Länder legen jährlich in einer Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung die Programmschwerpunkte und Mittelverteilung fest.

Zentrale Förderprogramme (die konkrete Ausgestaltung wird von Zeit zu Zeit angepasst):

  • Lebendige Zentren (frühere Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen) – Stärkung von Innenstädten und Ortszentren.
  • Sozialer Zusammenhalt (Nachfolgeprogramm von "Soziale Stadt") – Quartiere mit besonderem Entwicklungsbedarf.
  • Wachstum und nachhaltige Erneuerung – Anpassung wachsender oder schrumpfender Städte an demografischen und wirtschaftlichen Wandel (u. a. Nachfolge von Stadtumbau Ost/West).
  • Denkmalschutz – Erhalt historischer Bausubstanz in städtebaulich bedeutsamen Ensembles.

Fördermittel werden über die Kommunen an private Eigentümer weitergereicht, etwa für Modernisierung, Instandsetzung, Fassadengestaltung oder den Erhalt erhaltenswerter Bausubstanz – häufig kombiniert mit Sanierungsgebieten, in denen zusätzlich sanierungsrechtliche Genehmigungspflichten und Ausgleichsbeträge nach §§ 142 ff. BauGB gelten.

Praxisrelevanz für Makler:

  • Objekte in Programmgebieten der Städtebauförderung können von attraktiven Modernisierungszuschüssen profitieren – ein starkes Verkaufs- und Beratungsargument, besonders bei sanierungsbedürftigen Altbauten.
  • Gleichzeitig kann die Kombination mit einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet zusätzliche Genehmigungspflichten (§ 144 BauGB) und einen späteren Ausgleichsbetrag (§ 154 BauGB) auslösen – siehe eigene Einträge.
  • Auskunft über laufende Förderprogramme und Antragsmodalitäten gibt in der Regel das Stadtplanungs- oder Sanierungsträgerbüro der jeweiligen Kommune.

Beispiel aus der Praxis

Eine Kleinstadt erhält Mittel aus dem Programm "Lebendige Zentren", um die historische Altstadt zu revitalisieren. Eigentümer denkmalgeschützter Fachwerkhäuser können Zuschüsse für die Fassadensanierung beantragen; im Gegenzug liegt ihr Gebiet in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet mit entsprechenden Genehmigungspflichten für bauliche Veränderungen.

Rechtsgrundlage

  • § 164a BauGB – Einsatz von Städtebauförderungsmitteln für Maßnahmen der Stadterneuerung.
  • § 164b BauGB – Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Städtebauförderung.
  • Art. 104b GG – Verfassungsrechtliche Grundlage für Bundesfinanzhilfen an Länder und Gemeinden bei besonders bedeutsamen Investitionen.

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