Staging-Kennzeichnungspflicht

Auch: Kennzeichnungspflicht für Home Staging · Hinweispflicht virtuelles Staging

Die Staging-Kennzeichnungspflicht beschreibt die Pflicht von Anbietern, virtuell eingerichtete oder digital bearbeitete Immobilienfotos in Exposés und Portalanzeigen deutlich zu kennzeichnen – etwa mit dem Hinweis "virtuell möbliert" oder "digital bearbeitet". Sie soll verhindern, dass Interessenten den tatsächlichen Zustand der Immobilie falsch einschätzen.

Ausführliche Erklärung

Eine eigenständige, ausdrücklich so benannte "Staging-Kennzeichnungspflicht" existiert im deutschen Recht nicht als eigene Gesetzesnorm. Die Pflicht zur Kennzeichnung ergibt sich jedoch mittelbar aus dem allgemeinen Irreführungsverbot des Wettbewerbsrechts (§§ 3, 5, 5a UWG): Wird ein Foto so bearbeitet oder ein Raum virtuell so möbliert/renoviert dargestellt, dass ein falscher Eindruck über wesentliche Merkmale der Immobilie entsteht (z. B. Kaschieren von Feuchtigkeitsschäden, virtuelles Entfernen von Rissen, digitales Vergrößern von Räumen, Wegretuschieren störender Bauteile), liegt eine irreführende geschäftliche Handlung vor – unabhängig davon, ob eine Kennzeichnung erfolgte.

Für Makler ist in der Praxis Folgendes relevant:

  • Virtuelles Home Staging (digitale Möblierung leerer Räume) ist grundsätzlich zulässig, solange erkennbar bleibt, dass es sich um eine computergenerierte oder bearbeitete Darstellung handelt.
  • Physisches Home Staging (reale Möblierung/Dekoration vor dem Fototermin) bedarf keiner Kennzeichnung, da der Raum tatsächlich so aussieht – hier wird nichts digital manipuliert.
  • Best Practice: Ein klar sichtbarer Wasserzeichen-Hinweis ("virtuell eingerichtet", "Home Staging – digitale Bearbeitung") auf dem Bild selbst, nicht nur im Fließtext, da Portale Bilder oft ohne Begleittext weiterverbreiten.
  • Dokumentationspflicht: Makler sollten Originalfotos (unbearbeitet) aufbewahren, um im Streitfall die eigene Sorgfalt nachweisen zu können.
  • Haftung: Verantwortlich für den Anzeigeninhalt ist der Anbieter (Makler oder Eigentümer), der die Anzeige veröffentlicht – nicht der Fotograf oder Staging-Dienstleister.

Ein Verstoß kann wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sowie – bei arglistiger Täuschung über wertbildende Faktoren – zivilrechtliche Konsequenzen (Anfechtung, Schadensersatz) nach sich ziehen, wenn ein Käufer nachweislich durch die Darstellung getäuscht wurde.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler lässt eine leerstehende Wohnung digital mit Möbeln ausstatten, um sie ansprechender zu präsentieren. Auf dem Bild selbst vermerkt er "virtuell möbliert" als Wasserzeichen. Ein Interessent, der später die leere Wohnung besichtigt, wird dadurch nicht überrascht – er wusste vorab, dass die Einrichtung nicht real war. Ohne diesen Hinweis hätte sich der Interessent nach § 5 UWG möglicherweise auf eine irreführende Darstellung berufen können.

Rechtsgrundlage

  • § 3 UWG – Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen.
  • § 5 UWG – Verbot irreführender geschäftlicher Handlungen (z. B. Täuschung über Beschaffenheit der Immobilie).
  • § 5a UWG – Irreführung durch Unterlassen wesentlicher Informationen.

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