Wettbewerbsrecht (Immobilienwerbung)
Auch: UWG in der Immobilienwerbung · Lauterkeitsrecht Immobilienwerbung
Das Wettbewerbsrecht setzt über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbindliche Grenzen für die Immobilienwerbung: Anzeigen dürfen weder irreführende noch unvollständige Angaben enthalten und müssen unzumutbare Werbeformen vermeiden.
Ausführliche Erklärung
Für Immobilienmakler ist das UWG in mehrfacher Hinsicht relevant. § 5 UWG verbietet irreführende geschäftliche Handlungen, etwa unzutreffende Angaben zu Wohnfläche, Zustand oder Ausstattung einer Immobilie sowie verfälschende Bildbearbeitung, die einen falschen Eindruck von der Immobilie erweckt. § 5a UWG verbietet die Irreführung durch Unterlassen wesentlicher Informationen; nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählen dazu insbesondere die Pflichtangaben aus dem Energieausweis, deren Verschweigen in einer Anzeige wettbewerbswidrig ist. § 7 UWG schließlich schützt vor unzumutbaren Werbeformen und untersagt insbesondere Telefon- und E-Mail-Werbung gegenüber Verbrauchern ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung – relevant etwa bei Kaltakquise und Direktmarketing.
Verstöße gegen diese Vorschriften können von Mitbewerbern, Wettbewerbsverbänden oder Verbraucherschutzorganisationen wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden; die Abmahnung ist regelmäßig mit Unterlassungs-, gegebenenfalls auch Schadensersatzansprüchen sowie der Erstattung von Rechtsanwaltskosten verbunden. Für Makler bedeutet dies in der Praxis, dass Anzeigentexte, Exposés und Werbemaßnahmen sorgfältig auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Pflichtangaben geprüft werden sollten, bevor sie veröffentlicht werden.
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler bewirbt eine Wohnung mit einer deutlich zu hoch angegebenen Wohnfläche und verschweigt zugleich die Pflichtangaben aus dem vorliegenden Energieausweis. Ein Mitbewerber mahnt die Anzeige wegen Irreführung nach §§ 5, 5a UWG ab; der Makler muss eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und die Abmahnkosten tragen.
Rechtsgrundlage
- § 5 UWG – Verbot irreführender geschäftlicher Handlungen (z. B. unzutreffende Objektangaben).
- § 5a UWG – Irreführung durch Vorenthalten wesentlicher Informationen (z. B. Energieausweisangaben).
- § 7 UWG – Verbot unzumutbarer Belästigung, insbesondere unerlaubter Telefon- und E-Mail-Werbung.