Energieausweisangaben in der Immobilienanzeige
Auch: Pflichtangaben Energieausweis · Energieausweispflichtangaben
Wer eine Immobilie in kommerziellen Medien zum Verkauf oder zur Vermietung anbietet und zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung bereits über einen Energieausweis verfügt, muss bestimmte Kennwerte daraus in der Anzeige selbst angeben.
Ausführliche Erklärung
§ 87 GEG (Gebäudeenergiegesetz) verpflichtet Verkäufer, Vermieter, Verpächter, Leasinggeber sowie die für die Anzeige verantwortlichen Immobilienmakler, bei Veröffentlichung einer Immobilienanzeige in kommerziellen Medien (Zeitungen, Zeitschriften, Internetportale) bestimmte Angaben aus dem vorliegenden Energieausweis mitzuteilen. Zu den Pflichtangaben zählen: die Art des Energieausweises (Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis), der im Ausweis genannte Wert des Endenergiebedarfs bzw. -verbrauchs, die wesentlichen Energieträger für die Heizung, das im Ausweis genannte Baujahr des Gebäudes sowie die Energieeffizienzklasse. Bei Nichtwohngebäuden sind Energiebedarf bzw. -verbrauch getrennt für Wärme und Strom anzugeben.
Die Pflicht greift nur, wenn zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung bereits ein Energieausweis vorliegt; ist noch keiner erstellt, entfällt die Angabepflicht für diese konkrete Anzeige, wobei die grundsätzliche Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises bei Besichtigung davon unberührt bleibt.
Über das GEG hinaus hat die Angabepflicht auch wettbewerbsrechtliche Relevanz: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören die Energieausweisangaben zu den wesentlichen Informationen im Sinne des § 5a UWG. Wer sie in einer Immobilienanzeige verschweigt, obwohl ein Energieausweis vorliegt, begeht eine Irreführung durch Unterlassen und kann wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Verstöße gegen § 87 GEG sind zudem als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt.
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler inseriert eine Eigentumswohnung online, für die bereits ein Energiebedarfsausweis vorliegt. In der Anzeige gibt er den Energiebedarfswert, den wesentlichen Energieträger (Gas), das Baujahr sowie die Energieeffizienzklasse an. Verzichtet er darauf, obwohl der Ausweis vorliegt, riskiert er neben einem Bußgeld nach dem GEG auch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen Irreführung durch Unterlassen.
Rechtsgrundlage
- § 87 GEG – Pflichtangaben aus dem Energieausweis in kommerziellen Immobilienanzeigen.
- § 5a UWG – Verschweigen der Pflichtangaben kann eine Irreführung durch Unterlassen darstellen (ständige BGH-Rechtsprechung).