Energieausweis-Pflichtangaben

Auch: Pflichtangaben Energieausweis · GEG-Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

Die Energieausweis-Pflichtangaben sind die Kerndaten aus dem Energieausweis, die nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) bereits in der Immobilienanzeige – nicht erst bei der Besichtigung – veröffentlicht werden müssen, sofern zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt.

Ausführliche Erklärung

Wer eine Wohnung oder ein Gebäude in kommerziellen Medien (Zeitungsinserat, Online-Portal, Aushang) zum Verkauf oder zur Vermietung anbietet, muss laut § 87 GEG bestimmte Energiekennwerte bereits im Inserat angeben, wenn zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung ein gültiger Energieausweis vorliegt. Für Wohngebäude sind das:

  • die Art des Energieausweises (Bedarfsausweis nach § 81 GEG oder Verbrauchsausweis nach § 82 GEG),
  • der im Ausweis genannte Endenergiebedarf oder -verbrauch in kWh/(m²·a),
  • die im Ausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung,
  • das Baujahr des Gebäudes,
  • die Energieeffizienzklasse.

Bei Nichtwohngebäuden sind Energiebedarf bzw. -verbrauch für Wärme und Strom getrennt anzugeben. Verantwortlich für die korrekte Anzeigengestaltung sind Verkäufer, Vermieter, Verpächter oder – wenn diese die Anzeige schalten – die beauftragten Makler. Fehlen die Pflichtangaben oder sind sie unvollständig oder falsch, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 108 GEG, die mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. Liegt zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung noch kein Energieausweis vor, entfällt die Angabepflicht für dieses Inserat – der Energieausweis selbst muss aber spätestens bei der Besichtigung vorgelegt werden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler stellt ein Reihenhaus auf einem Immobilienportal ein. Da der Verkäufer bereits einen Bedarfsausweis besitzt, ergänzt der Makler das Inserat um „Bedarfsausweis, 95 kWh/(m²·a), Gas, Baujahr 1998, Effizienzklasse D". Ohne diese Angaben würde die Anzeige gegen § 87 GEG verstoßen und ein Bußgeld riskieren.

Rechtsgrundlage

  • § 87 GEG – Pflichtangaben in Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien.
  • § 108 GEG – Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen die Angabepflichten.

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