Energieausweis für Wohngebäude

Auch: Energieausweis Wohngebäude · Wohngebäude-Energieausweis

Der Energieausweis für Wohngebäude ist ein standardisiertes Dokument, das Auskunft über den Energiebedarf oder -verbrauch eines Wohnhauses gibt. Er muss bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung vorgelegt und dem Interessenten spätestens bei der Besichtigung gezeigt werden.

Ausführliche Erklärung

Rechtsgrundlage ist seit November 2020 das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das die frühere Energieeinsparverordnung (EnEV) abgelöst hat. Für Wohngebäude gelten eigene Berechnungs- und Ausweisformulare, die sich von denen für Nichtwohngebäude (z. B. Büros, Gewerbe) unterscheiden – unter anderem in den Vergleichswerten und Modernisierungsempfehlungen.

Für Makler relevant:

  • Zwei Ausweistypen: Bedarfsausweis (rechnerisch, auf Basis von Bauteilen und Anlagentechnik) und Verbrauchsausweis (auf Basis der tatsächlichen Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre). Bei Wohngebäuden mit weniger als fünf Wohneinheiten und Bauantrag vor 1977 ohne WSVO-Nachrüstung ist zwingend ein Bedarfsausweis erforderlich.
  • Angabepflicht in Immobilienanzeigen (§ 87 GEG): Energieeffizienzklasse, Endenergiebedarf/-verbrauch, wesentlicher Energieträger der Heizung sowie Baujahr müssen bereits in der Anzeige genannt werden – Makler haften bei Verstößen als Anzeigenschaltende mit.
  • Vorlagepflicht: Der Ausweis (oder eine Kopie) ist dem Interessenten unverzüglich vorzulegen, spätestens bei Besichtigung, und dem Käufer/Mieter nach Vertragsschluss unverzüglich zu übergeben.
  • Gültigkeit: 10 Jahre ab Ausstellungsdatum.
  • Bußgeld: Verstöße gegen Ausweis-, Vorlage- oder Angabepflichten können nach § 108 GEG mit Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
  • Seit 1. Mai 2021 ist die Energieeffizienzklasse (A+ bis H) verpflichtender Bestandteil des Ausweises.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler bewirbt ein Einfamilienhaus aus den 1990er-Jahren. Der Eigentümer legt einen gültigen Bedarfsausweis mit Effizienzklasse D vor. Der Makler muss Klasse, Endenergiebedarf, Baujahr und Heizungsart bereits im Online-Exposé nennen und den Ausweis spätestens bei der ersten Besichtigung vorzeigen.

Rechtsgrundlage

  • §§ 79-88 GEG – Ausstellung, Inhalt, Vorlage- und Angabepflichten von Energieausweisen.
  • § 87 GEG – Pflichtangaben in Immobilienanzeigen (auch für Makler bindend).
  • § 88 GEG – Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen.
  • § 108 GEG – Bußgeldvorschriften bei Verstößen.

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