Energieausweispflicht

Auch: Vorlagepflicht Energieausweis

Die Energieausweispflicht verpflichtet Verkäufer, Vermieter und beauftragte Makler, potenziellen Käufern oder Mietern spätestens bei der Besichtigung einen gültigen Energieausweis vorzulegen und in Immobilienanzeigen bestimmte energetische Kennwerte anzugeben.

Ausführliche Erklärung

Grundlage der Energieausweispflicht ist § 80 GEG (Gebäudeenergiegesetz). Wird ein Gebäude verkauft, vermietet, verpachtet oder verleast, muss – sofern noch kein gültiger Energieausweis vorliegt – zunächst einer ausgestellt werden. Bei der Besichtigung ist der Ausweis dem ernsthaft Interessierten unaufgefordert vorzulegen; diese Pflicht kann auch durch deutlich sichtbaren Aushang oder Auslegen während der Besichtigung erfüllt werden. Findet keine Besichtigung statt, ist der Ausweis unverzüglich vorzulegen oder auf Anforderung bereitzustellen. Nach Abschluss des Kauf- oder Mietvertrags muss der Ausweis (bzw. eine Kopie) an den neuen Eigentümer oder Mieter übergeben werden.

Diese Vorlagepflicht trifft in der Praxis häufig den beauftragten Makler, wenn er die Besichtigung durchführt – er handelt dabei im Auftrag des Eigentümers, die Verantwortung für das Vorhandensein eines gültigen Ausweises bleibt aber beim Eigentümer.

Zusätzlich schreibt § 87 GEG vor, dass in kommerziellen Immobilienanzeigen bereits bestimmte Pflichtangaben enthalten sein müssen, etwa die Energieeffizienzklasse (bei Wohngebäuden) und das Baujahr, sofern zu diesem Zeitpunkt bereits ein Energieausweis vorliegt.

Verstöße gegen die Vorlagepflicht (§ 80 Abs. 4) oder gegen die Anzeigenpflicht (§ 87 Abs. 1) sind Ordnungswidrigkeiten und können nach § 108 GEG mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler bewirbt eine Eigentumswohnung online und gibt darin Energieeffizienzklasse und Baujahr an, weil bereits ein gültiger Energieausweis vorliegt. Bei der ersten Besichtigung legt er interessierten Käufern den Ausweis vor; nach Vertragsabschluss übergibt der Verkäufer dem Käufer eine Kopie des Dokuments.

Rechtsgrundlage

  • § 80 GEG – Ausstellung und Vorlagepflicht von Energieausweisen bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Leasing.
  • § 87 GEG – Pflichtangaben zu energetischen Kennwerten in Immobilienanzeigen.
  • § 108 GEG – Bußgeldvorschrift, Geldbuße bis zu 10.000 Euro bei Verstößen gegen §§ 80, 87 GEG.

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