Energieausweispflicht bei Vermarktung

Auch: Energieausweisvorlagepflicht · Energieausweis-Angabepflicht in Anzeigen

Wer eine Immobilie zum Verkauf oder zur Vermietung anbietet, muss bereits in kommerziellen Immobilienanzeigen bestimmte Energiekennwerte nennen und den Energieausweis spätestens bei der Besichtigung vorlegen. Diese Pflicht trifft in erster Linie den Eigentümer, praktisch aber vor allem den beauftragten Makler, der die Anzeigen erstellt.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist die Energieausweispflicht bei der Vermarktung eine der praxisrelevantesten Compliance-Vorgaben, da Verstöße bußgeldbewehrt sind und regelmäßig kontrolliert werden:

  • Pflichtangaben in Immobilienanzeigen (bei kommerzieller Vermarktung, also insbesondere durch Makler): Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis), der im Ausweis genannte Endenergiebedarf bzw. Endenergieverbrauch, wesentlicher Energieträger der Heizung, Baujahr des Gebäudes sowie die Energieeffizienzklasse (bei Wohngebäuden).
  • Zeitpunkt: Diese Angaben müssen bereits in der Anzeige selbst stehen - nicht erst im Exposé oder bei Nachfrage. Das gilt für Print- und Online-Anzeigen (Immobilienportale, eigene Website, Schaufensteraushänge) gleichermaßen.
  • Vorlagepflicht bei Besichtigung: Spätestens bei der Besichtigung muss der Energieausweis (oder eine Kopie) dem Interessenten unaufgefordert vorgelegt werden; nach Vertragsschluss ist dem neuen Eigentümer/Mieter der Ausweis (Original oder Kopie) unverzüglich zu übergeben.
  • Verantwortlichkeit: Formal ist der Eigentümer/Verkäufer/Vermieter Pflichtenadressat, doch da der Makler die Anzeigen typischerweise selbst formuliert und schaltet, wird bei fehlenden Angaben regelmäßig gegen ihn als "Anzeigenden" ermittelt.
  • Bußgeld: Verstöße gegen die Ausweis- und Angabepflichten können nach § 108 GEG als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern geahndet werden.
  • Praxistipp: Viele Maklerverwaltungssoftware- und Exposé-Systeme haben Pflichtfelder für Energiedaten integriert, die vor Veröffentlichung einer Anzeige zwingend auszufüllen sind, um Verstöße zu vermeiden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler schaltet eine Verkaufsanzeige für ein Einfamilienhaus auf einem Immobilienportal. In der Anzeige gibt er den Energieausweistyp (Bedarfsausweis), den Endenergiebedarf, den Baujahr sowie die Energieeffizienzklasse an. Bei der ersten Besichtigung legt er den Interessenten zusätzlich eine Kopie des vollständigen Energieausweises vor.

Rechtsgrundlage

  • § 87 GEG (Gebäudeenergiegesetz) - Pflichtangaben zu Energiekennwerten in Immobilienanzeigen.
  • § 80 GEG - Vorlage- und Aushändigungspflicht des Energieausweises bei Besichtigung und Eigentümer-/Mieterwechsel.
  • § 108 GEG - Bußgeldvorschrift bei Verstößen gegen die Angabe- und Vorlagepflichten.

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