Steuerklasse II

Auch: ErbSt-Steuerklasse II · Erbschaftsteuerklasse II

Steuerklasse II gilt für entferntere Verwandte wie Geschwister, Nichten und Neffen sowie für Schwiegereltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehegatten. Sie hat mit 20.000 Euro einen deutlich niedrigeren Freibetrag als Steuerklasse I und höhere Steuersätze.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist Steuerklasse II vor allem bei Erbengemeinschaften unter Geschwistern relevant, da hier – anders als bei Kindern oder Ehegatten – schon bei mittleren Immobilienwerten schnell eine spürbare Erbschaftsteuerlast entsteht, die den Verkaufsdruck auf eine geerbte Immobilie erhöhen kann.

Zur Steuerklasse II gehören:

  • Geschwister
  • Nichten und Neffen (Kinder von Geschwistern)
  • Stiefeltern
  • Schwiegerkinder und Schwiegereltern
  • Geschiedene Ehegatten und Partner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft
  • Eltern und Großeltern – bei Schenkungen zu Lebzeiten (bei Erbfall gehören sie zu Steuerklasse I)

Freibetrag: einheitlich 20.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) – erheblich niedriger als in Steuerklasse I.

Steuersätze (§ 19 ErbStG): gestaffelt von 15 % (bis 75.000 Euro) bis 43 % (über 26 Mio. Euro) – deutlich höher als in Steuerklasse I bei identischen Wertstufen.

Praxisrelevanz: Da der Freibetrag gering ist, führen geerbte Immobilien unter Geschwistern regelmäßig zu einer Steuerpflicht. Häufige Folge: Der Verkauf der geerbten Immobilie wird nötig, um die Erbschaftsteuer zu begleichen ("erzwungener Verkauf"), was für Makler ein typisches Akquiseszenario darstellt.

Beispiel aus der Praxis

Zwei Brüder erben gemeinsam das Elternhaus im Wert von 300.000 Euro, jeder erhält einen Anteil von 150.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 20.000 Euro bleiben 130.000 Euro steuerpflichtig, die mit dem für Steuerklasse II bei dieser Wertstufe (bis 300.000 Euro) geltenden Satz von 20 % versteuert werden müssen – ein Betrag, den viele Erben nur durch Verkauf der Immobilie aufbringen können.

Rechtsgrundlage

  • § 15 ErbStG – Zuordnung der Erwerber zu den Steuerklassen.
  • § 16 ErbStG – Persönlicher Freibetrag von 20.000 Euro für Steuerklasse II.
  • § 19 ErbStG – Steuersätze von 15 % bis 43 %.

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