Steuerstundungsmodell §15b EStG

Auch: Verlustverrechnungsbeschränkung · Steuerstundungsmodell-Verluste · §15b-Verlustbeschränkung

§ 15b EStG verhindert, dass Anleger Verluste aus von vornherein auf Steuerersparnis angelegten Beteiligungsmodellen (z. B. geschlossene Immobilienfonds mit Verlustzuweisung) mit ihren übrigen Einkünften (Gehalt, andere Vermietungen) verrechnen. Solche Verluste dürfen nur mit künftigen Gewinnen aus demselben Modell verrechnet werden.

Ausführliche Erklärung

Die Vorschrift wurde eingeführt, um sogenannte "Steuerstundungsmodelle" unattraktiv zu machen – Kapitalanlagen, deren wirtschaftliches Konzept von vornherein darauf ausgelegt ist, in den ersten Jahren hohe steuerliche Verluste zu erzeugen (z. B. durch Sonderabschreibungen, Fremdfinanzierungskosten, Gebühren), die dann mit anderen positiven Einkünften des Anlegers verrechnet werden.

Voraussetzungen für ein Steuerstundungsmodell (§ 15b Abs. 2 und 3 EStG):

  • Es liegt eine modellhafte Gestaltung vor (§ 15b Abs. 2 EStG), d. h. ein vorgefertigtes Konzept, das dem Anleger die Möglichkeit bietet, zumindest in der Anfangsphase Verluste mit anderen Einkünften zu verrechnen.
  • Die prognostizierten Verluste übersteigen 10 % des eingesetzten Kapitals innerhalb der Anfangsphase (§ 15b Abs. 3 EStG).

Rechtsfolge:

  • Verluste aus einem als Steuerstundungsmodell qualifizierten Investment dürfen nicht mit anderen Einkünften (z. B. Gehalt oder Gewinne aus anderen Vermietungsobjekten) verrechnet oder zurück-/vorgetragen werden.
  • Sie können ausschließlich mit künftigen Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle (also demselben Fonds/Modell) verrechnet werden – die Verlustnutzung wird also lediglich zeitlich gestreckt, nicht vollständig gestrichen.

Praxisrelevanz für den Makler:

  • Diese Regelung betrifft vor allem geschlossene Immobilienfonds und ähnliche Beteiligungsmodelle, die mit hohen Anfangsverlusten und Steuervorteilen beworben werden – klassische "Steuersparimmobilien" der 1990er/2000er-Jahre-Bauart.
  • Bei der Beratung von Anlegern, die sich für ein Fondsprodukt statt einer Direktinvestition interessieren, sollte der Makler auf die eingeschränkte Verlustverrechnung hinweisen, da diese die tatsächliche Rendite gegenüber der Werbeaussage erheblich mindern kann.
  • Direkterwerb einer vermieteten Einzelimmobilie durch einen Privatanleger fällt in aller Regel nicht unter § 15b EStG, da keine modellhafte Gestaltung im Sinne der Norm vorliegt.

Beispiel aus der Praxis

Ein Anleger zeichnet eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds, der durch hohe Anfangsabschreibungen und Fremdkapitalkosten in den ersten drei Jahren einen Verlust von 40 % des eingesetzten Kapitals ausweist – deutlich über der 10-Prozent-Schwelle. Da eine modellhafte Gestaltung vorliegt, kann er diesen Verlust nicht mit seinem Gehalt verrechnen, sondern muss ihn "vorhalten", bis der Fonds in späteren Jahren Gewinne erzielt.

Rechtsgrundlage

  • § 15b EStG – Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen.
  • § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG – Verweis auf § 15b für Verluste aus Vermietung und Verpachtung bei entsprechenden Modellen.

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