Stimmrechtsausschluss
Auch: Ausschluss wegen Befangenheit · Stimmverbot
Der Stimmrechtsausschluss regelt, dass ein Wohnungseigentümer bei bestimmten Beschlussgegenständen nicht mitstimmen darf, weil er selbst persönlich betroffen ist – etwa wenn über ein Rechtsgeschäft mit ihm oder einen Rechtsstreit gegen ihn entschieden wird. Damit soll verhindert werden, dass jemand in eigener Sache über sich selbst abstimmt.
Ausführliche Erklärung
§ 25 Abs. 4 WEG zählt abschließend die Fälle auf, in denen ein Eigentümer vom Stimmrecht ausgeschlossen ist:
1. Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit dem betroffenen Eigentümer (z. B. Abschluss eines Verwaltervertrags mit einem Eigentümer, der selbst Verwalter werden soll).
2. Einleitung oder Beendigung eines Rechtsstreits der Gemeinschaft gegen den betroffenen Eigentümer (z. B. Beschluss über eine Klage wegen rückständiger Hausgeldzahlungen).
3. Entlastung des Eigentümers, wenn er zugleich Verwalter oder Mitglied des Verwaltungsbeirats ist und über seine eigene Entlastung abgestimmt wird.
Für die Maklerpraxis relevant: Stimmt ein befangener Eigentümer dennoch mit ab und ist seine Stimme für das Ergebnis entscheidend (kausal), ist der Beschluss anfechtbar. Wird die befangene Stimme jedoch bei der Auszählung schlicht nicht mitgezählt (was der Versammlungsleiter korrekt handhaben muss), bleibt der Beschluss wirksam, sofern er auch ohne die ausgeschlossene Stimme die erforderliche Mehrheit erreicht.
Wichtig ist die enge Auslegung der Norm: Ein genereller "Interessenkonflikt" reicht nicht aus – es müssen die konkret benannten Tatbestände vorliegen. So darf beispielsweise ein Eigentümer, der eine bauliche Veränderung beantragt hat, über diese durchaus mitstimmen (kein Ausschlussgrund), da dies kein Rechtsgeschäft mit ihm im Sinne der Norm ist.
Beispiel aus der Praxis
Die Eigentümerversammlung soll darüber entscheiden, ob gegen einen säumigen Eigentümer wegen rückständiger Hausgeldzahlungen Klage erhoben wird. Der betroffene Eigentümer ist zwar zur Versammlung anwesenheitsberechtigt und darf mitdiskutieren, sein Stimmrecht bei diesem konkreten Tagesordnungspunkt ist jedoch nach § 25 Abs. 4 WEG ausgeschlossen.
Rechtsgrundlage
- § 25 Abs. 4 WEG – abschließende Aufzählung der Ausschlussgründe (Rechtsgeschäft, Rechtsstreit, Entlastung als Verwalter/Beiratsmitglied).