Suchauftrag

Auch: Ankaufsmandat · Kaufauftrag · Käufermandat · Sucherauftrag

Beim Suchauftrag beauftragt nicht der Verkäufer, sondern der Kauf- oder Mietinteressent den Makler damit, gezielt ein passendes Objekt entsprechend seinen Anforderungen (Lage, Größe, Budget, Objektart) zu finden.

Ausführliche Erklärung

Der Suchauftrag kehrt die klassische Maklerrolle um: Statt für einen Eigentümer ein Objekt zu vermarkten, agiert der Makler als Ankaufsagent für einen Interessenten. Für die Praxis relevant sind:

  • Vertragsgrundlage: Auch der Suchauftrag ist ein Maklervertrag nach § 652 BGB – die Provisionspflicht entsteht nur, wenn der Makler ein passendes Objekt nachweist oder vermittelt und der Interessent es tatsächlich erwirbt.
  • Provisionsstruktur: Da beim Kauf von Wohnimmobilien durch Verbraucher regelmäßig das Bestellerprinzip bzw. die Provisionsteilung nach §§ 656c, 656d BGB greift, muss klar geregelt sein, wer welchen Provisionsanteil trägt, wenn der Makler sowohl für den Verkäufer als auch über den Suchauftrag für den Käufer tätig wird (Doppeltätigkeit mit Offenlegungspflicht).
  • Formvorschrift: Bei Suchaufträgen für Wohnungen und Einfamilienhäuser durch Verbraucher gilt ebenfalls das Textformerfordernis nach § 656a BGB – der Suchauftrag muss in Textform (z. B. E-Mail) geschlossen werden, sonst ist er unwirksam und begründet keinen Provisionsanspruch.
  • Vorteil für Käufer: Zugriff auf das Netzwerk und die Marktkenntnis des Maklers, teils Zugang zu Off-Market-Objekten (siehe stille Vermarktung), Zeitersparnis bei der eigenen Objektsuche, professionelle Vorprüfung von Objekten (Bausubstanz, Preis-Leistungs-Verhältnis).
  • Vorteil für Makler: Suchaufträge erweitern das Geschäftsmodell über die reine Verkäuferakquise hinaus und ermöglichen den Aufbau einer aktiven Suchkundenkartei, die wiederum für die stille Vermarktung genutzt werden kann.
  • Exklusivität: Suchaufträge können exklusiv (nur ein Makler sucht) oder nicht-exklusiv vereinbart werden; exklusive Mandate motivieren den Makler zu intensiverer Marktbearbeitung, binden den Interessenten aber entsprechend.

Beispiel aus der Praxis

Eine Familie beauftragt einen Makler mit einem Suchauftrag, ein Einfamilienhaus mit Garten in einem bestimmten Stadtteil bis 550.000 Euro zu finden. Der Makler gleicht die Anforderungen mit seiner Datenbank ab, findet ein passendes, noch nicht öffentlich inseriertes Objekt und vermittelt erfolgreich den Kauf – die vereinbarte Provision wird fällig.

Rechtsgrundlage

  • § 652 BGB – Grundnorm des Maklervertrags, gilt gleichermaßen für Verkaufs- wie für Suchaufträge.
  • § 656a BGB – Textformerfordernis für Maklerverträge über Wohnungen und Einfamilienhäuser mit Verbrauchern, auch bei Suchaufträgen zu beachten.
  • §§ 656c, 656d BGB – Regeln zur Provisionsteilung bei Doppeltätigkeit des Maklers für Verkäufer und suchenden Käufer.

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