Telefonakquise

Auch: Kaltakquise per Telefon · Telefonwerbung

Telefonakquise bezeichnet die gezielte telefonische Kontaktaufnahme mit potenziellen Auftraggebern oder Interessenten, um Immobilien zum Verkauf, zur Vermietung oder Maklerdienstleistungen anzubieten. Gegenüber Verbrauchern ist sie ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich unzulässig.

Ausführliche Erklärung

In der Maklerakquise ist der Telefonanruf ein klassisches, aber rechtlich sensibles Instrument, um an neue Verkaufsaufträge zu gelangen – etwa durch Anrufe bei Eigentümern in einem bestimmten Quartier oder bei Bestandskontakten. Das Wettbewerbsrecht setzt dem jedoch enge Grenzen: Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist Werbung durch Telefonanruf gegenüber Verbrauchern ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung stets als unzumutbare Belästigung anzusehen und damit unzulässig – unabhängig davon, ob der Anruf im Einzelfall als störend empfunden wird. Gegenüber sonstigen Marktteilnehmern, also im B2B-Bereich, genügt demgegenüber bereits eine zumindest mutmaßliche Einwilligung, etwa aufgrund einer bestehenden Geschäftsbeziehung oder eines sachlichen Bezugs.

Für Makler bedeutet dies in der Praxis: Ein „kalter" Anruf bei einem privaten Eigentümer, der zuvor keine Einwilligung erteilt hat (etwa durch eine Anfrage oder eine Einverständniserklärung), verstößt gegen § 7 UWG und kann wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Zulässig bleibt dagegen die Kontaktaufnahme mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung, etwa nachdem ein Eigentümer über ein Kontaktformular um einen Rückruf gebeten hat, sowie Anrufe im gewerblichen Kontext mit mutmaßlicher Einwilligung. Um Haftungsrisiken zu vermeiden, setzen Maklerbüros in der Akquise daher zunehmend auf alternative Kanäle wie Postwurfsendungen, Empfehlungsmarketing oder digitale Ansprache mit dokumentierter Einwilligung.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler ruft einen ihm unbekannten Hauseigentümer an, um ihm seine Verkaufsdienste anzubieten, ohne dass dieser zuvor um Kontakt gebeten hat. Dieser Anruf ist als Telefonwerbung gegenüber einem Verbraucher ohne vorherige Einwilligung unzulässig und kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich ziehen.

Rechtsgrundlage

  • § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG – Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung gilt stets als unzumutbare Belästigung; gegenüber sonstigen Marktteilnehmern genügt eine mutmaßliche Einwilligung.

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