Tippgebergeschäft

Auch: Tippgeberprovision · Empfehlungsgeschäft

Beim Tippgebergeschäft erhält ein Makler von einem Dritten – dem Tippgeber – einen Hinweis auf einen potenziellen Auftraggeber oder Interessenten. Der Tippgeber wird dafür in der Regel mit einer Tippgeberprovision entlohnt, wird selbst aber nicht als Immobilienmakler tätig.

Ausführliche Erklärung

Ein Tippgeber ist jemand – häufig ein Handwerker, Steuerberater, Notarangestellter, Hausverwalter oder Privatperson –, der einem Makler lediglich den Kontakt zu einem möglichen Verkäufer, Käufer, Vermieter oder Mieter herstellt. Anders als der Makler wird der Tippgeber nicht selbst vermittelnd oder nachweisend tätig: Er führt keine Verhandlungen, erstellt kein Exposé und begleitet keine Besichtigungen, sondern beschränkt sich auf die bloße Namhaftmachung.

Diese Abgrenzung ist rechtlich bedeutsam, weil die gewerbliche Vermittlung oder der Nachweis von Grundstücksgeschäften nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) erlaubnispflichtig ist. Ein reiner Tippgeber, der ausschließlich Kontakte herstellt und keine eigene Vermittlungs- oder Nachweistätigkeit entfaltet, benötigt nach herrschender Auffassung regelmäßig keine eigene Maklererlaubnis. Sobald er jedoch selbst berät, verhandelt oder Vertragsinhalte mitgestaltet, überschreitet er die Grenze zur erlaubnispflichtigen Maklertätigkeit.

Die Vergütung des Tippgebers erfolgt üblicherweise als Pauschale oder als Anteil an der später vom Makler erzielten Provision, sobald aus dem vermittelten Kontakt tatsächlich ein Geschäft (Kauf-, Miet- oder Maklervertrag) zustande kommt. Die zugrunde liegende Tippgebervereinbarung ist ein formfreier, aber sinnvollerweise schriftlich festgehaltener Vertrag eigener Art, auf den ergänzend die allgemeinen Regeln des Maklerrechts (§ 652 BGB) ausstrahlen, ohne dass der Tippgeber selbst Makler im Rechtssinne wird.

Beispiel aus der Praxis

Ein Hausverwalter erfährt, dass einer seiner Eigentümer verkaufen möchte, und stellt den Kontakt zu einem befreundeten Makler her. Kommt darüber ein Alleinauftrag und später ein Verkauf zustande, erhält der Hausverwalter vom Makler eine vereinbarte Tippgeberprovision – etwa einen Pauschalbetrag oder einen Anteil an der Maklercourtage –, ohne selbst in die Vermittlung eingebunden gewesen zu sein.

Rechtsgrundlage

  • § 34c GewO – Erlaubnispflicht für die gewerbliche Vermittlung von Grundstücksgeschäften; reine Tippgebertätigkeit ohne eigene Vermittlungshandlung fällt regelmäßig nicht darunter.
  • § 652 BGB – Grundnorm des Maklervertrags, auf die bei der Ausgestaltung von Tippgebervereinbarungen zurückgegriffen wird.

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