Provisionsmodell
Auch: Courtagemodell · Vergütungsmodell (Makler)
Das Provisionsmodell legt fest, nach welchem Prinzip die Maklerprovision berechnet, wer sie in welcher Höhe zahlt und wie sie gegebenenfalls zwischen Käufer- und Verkäuferseite aufgeteilt wird.
Ausführliche Erklärung
In Deutschland haben sich verschiedene Provisionsmodelle etabliert. Traditionell verbreitet ist die Innenprovision, bei der der Verkäufer den Makler beauftragt und dessen Courtage allein trägt, sowie die klassische Doppelprovision, bei der sowohl Käufer als auch Verkäufer jeweils eine (oft unterschiedlich hohe) Provision an denselben Makler zahlen, wenn dieser für beide Seiten tätig wird (Doppeltätigkeit).
Für den Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern hat der Gesetzgeber mit den §§ 656a bis 656d BGB eigene Regeln geschaffen: Maklerverträge über den Nachweis oder die Vermittlung solcher Objekte bedürfen der Textform (§ 656a BGB). Wird der Makler für beide Parteien tätig, darf er sich nach § 656c BGB nur in gleicher Höhe von Käufer und Verkäufer Provision versprechen lassen (Halbteilungsgrundsatz); eine abweichende Vereinbarung macht den Maklervertrag unwirksam. Wird der Makler dagegen nur von einer Partei beauftragt und will er auch von der anderen Provision verlangen, regelt § 656d BGB, dass die zweite Partei höchstens in Höhe des Betrags belastet werden darf, den auch die beauftragende Partei zahlt (Kostenteilung entsprechend dem Bestellerprinzip).
Diese Regeln haben insbesondere beim Immobilienkauf zu einer faktischen Angleichung an das Bestellerprinzip geführt, wie es bei der Wohnungsvermietung bereits zuvor gesetzlich verankert wurde: Wer den Makler beauftragt, trägt im Regelfall auch dessen Kosten – bei geteilter Beauftragung höchstens hälftig.
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler wird sowohl vom Verkäufer als auch vom Käufer einer Eigentumswohnung beauftragt. Nach dem gesetzlichen Provisionsmodell des § 656c BGB darf er von beiden Seiten nur denselben Provisionssatz verlangen – etwa jeweils 3,57 Prozent des Kaufpreises inklusive Mehrwertsteuer. Eine Vereinbarung, wonach der Käufer 5 Prozent und der Verkäufer nichts zahlt, wäre unwirksam.
Rechtsgrundlage
- § 652 BGB – Grundnorm des Maklervertrags und der erfolgsabhängigen Provision.
- § 656a BGB – Textformerfordernis für Maklerverträge über Wohnungen und Einfamilienhäuser.
- § 656c BGB – Halbteilungsgrundsatz bei Beauftragung durch beide Kaufvertragsparteien.
- § 656d BGB – Begrenzung der Provisionslast bei Beauftragung nur durch eine Partei.