Courtage

Auch: Maklerprovision · Maklercourtage

Courtage ist der in der deutschen Immobilienbranche gebräuchliche Begriff für die Maklerprovision – die Vergütung, die dem Makler zusteht, wenn durch seine Tätigkeit ein Kauf-, Miet- oder sonstiger Vertrag zustande kommt. Der Begriff stammt aus dem Französischen und wird synonym zu "Provision" verwendet.

Ausführliche Erklärung

Rechtlich handelt es sich bei der Courtage um die Vergütung nach § 652 BGB, die nur bei Erfolg geschuldet wird ("no cure, no pay"-Prinzip): Kommt kein Hauptvertrag zustande, entsteht auch kein Provisionsanspruch, unabhängig vom Aufwand des Maklers. Wichtige Aspekte für die Praxis:

  • Höhe: Die Courtage ist gesetzlich nicht gedeckelt und frei verhandelbar, orientiert sich aber an regional üblichen Sätzen. Beim Wohnungskauf sind bundesweit meist 3,57 % bis 7,14 % (inkl. MwSt.) des Kaufpreises üblich, oft hälftig zwischen Käufer und Verkäufer geteilt – seit dem Gesetz zur Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser (2020) ist bei Wohnimmobilien eine hälftige Teilung oder eine Verkäuferzahlung mit Erstattung an den Käufer vorgeschrieben, sofern beide Seiten den Makler beauftragt haben oder eine Innenprovisionsregelung greift.
  • Bestellerprinzip bei Vermietung: Bei Wohnraummiete gilt seit 2015 strikt: Wer den Makler beauftragt, zahlt (§ 2 Abs. 1a WoVermittG) – in der Praxis meist der Vermieter.
  • Fälligkeit: Die Courtage wird fällig, sobald der vermittelte Vertrag wirksam geschlossen ist (bei Immobilienkäufen regelmäßig mit notarieller Beurkundung).
  • Innen- und Außenprovision: Bei Neubauprojekten wird die Maklercourtage teils vom Bauträger getragen ("Innenprovision") statt offen vom Käufer erhoben.

Der Begriff "Courtage" wird in Verträgen, AGB und Exposés häufig synonym mit "Provision" verwendet; rechtlich besteht kein Unterschied – beide bezeichnen dieselbe Vergütungsform.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler vermittelt den Verkauf eines Einfamilienhauses für 450.000 Euro. Vertraglich vereinbart ist eine Courtage von 7,14 % (inkl. MwSt.), die je zur Hälfte von Käufer und Verkäufer getragen wird. Nach notarieller Beurkundung des Kaufvertrags stellt der Makler beiden Parteien jeweils eine Rechnung über 16.065 Euro.

Rechtsgrundlage

  • § 652 BGB – Anspruch auf Maklerlohn (Courtage) nur bei nachgewiesenem oder vermitteltem Vertragsabschluss.
  • §§ 656a-656d BGB – Bestellerprinzip und hälftige Teilung der Käufercourtage bei Verbraucherverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser.

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