Terrorismusfinanzierung

Auch: Finanzierung des Terrorismus

Terrorismusfinanzierung bezeichnet das Bereitstellen, Sammeln oder Weiterleiten von Vermögenswerten, wenn dem Handelnden bekannt ist oder er billigend in Kauf nimmt, dass diese Mittel ganz oder teilweise zur Begehung terroristischer Handlungen verwendet werden. Sie ist neben der Geldwäsche der zweite zentrale Schutzzweck des Geldwäschegesetzes.

Ausführliche Erklärung

Anders als bei klassischer Geldwäsche, bei der bereits erlangtes Vermögen aus einer Vortat "gewaschen" wird, muss die Herkunft der Mittel bei der Terrorismusfinanzierung nicht illegal sein – entscheidend ist die beabsichtigte Verwendung. Das GwG stellt daher in § 1 Abs. 2 klar, dass die Verhinderung von Terrorismusfinanzierung gleichrangig neben der Geldwäscheprävention steht und dieselben Sorgfalts- und Sicherungspflichten gelten.

Für Immobilienmakler ist Terrorismusfinanzierung praktisch seltener relevant als klassische Geldwäsche, dennoch bestehen typische Risikoindikatoren, die im Rahmen der Risikoanalyse (§ 5 GwG) zu berücksichtigen sind:

  • Zahlungsströme aus oder in Länder/Regionen mit erhöhtem Terrorismusfinanzierungsrisiko (Abgleich mit EU-Sanktionslisten und Länderrisikolisten der BaFin)
  • Verdachtsmomente im Zusammenhang mit Vereinen, Stiftungen oder Organisationen ohne transparente Mittelverwendung
  • Auffällige Nutzung von Bargeld oder alternativen Überweisungssystemen (informelle Wertübertragungssysteme wie Hawala)
  • Treffer bei der verpflichtenden Prüfung gegen Sanktions- und Embargolisten im Rahmen der internen Sicherungsmaßnahmen (§ 6 Abs. 1 GwG i. V. m. den einschlägigen EU-Sanktionsverordnungen)

Besteht ein Verdacht auf Terrorismusfinanzierung, greift dieselbe Meldepflicht wie bei Geldwäscheverdacht: unverzügliche Verdachtsmeldung an die FIU nach § 43 GwG, verbunden mit dem Tipping-off-Verbot nach § 47 GwG. Strafrechtlich ist die Terrorismusfinanzierung eigenständig in § 89c StGB geregelt und wird unabhängig von einer zugrundeliegenden Vortat verfolgt.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler soll den Verkauf eines Mehrfamilienhauses an eine Stiftung vermitteln, deren Gesellschafterstruktur über mehrere Länder verschachtelt ist und deren angegebener Zweck ("humanitäre Hilfe") nicht zu den nachgewiesenen Mittelzuflüssen passt. Bei einem Sanktionslistenabgleich ergibt sich ein Teiltreffer bei einem der Zeichnungsberechtigten. Der Makler klärt den Sachverhalt, dokumentiert die Auffälligkeiten und erstattet – da der Treffer nicht ausgeräumt werden kann – eine Verdachtsmeldung.

Rechtsgrundlage

  • § 1 GwG – Begriffsbestimmung, Gleichrangigkeit mit der Geldwäscheprävention.
  • § 89c StGB – Strafbarkeit der Terrorismusfinanzierung.

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