Tourismusimmobilie

Auch: Ferienimmobilie · Touristische Immobilie

Eine Tourismusimmobilie ist eine Immobilie, deren wirtschaftlicher Zweck überwiegend im Beherbergen, Bewirten oder Betreuen von Reisenden und Urlaubern liegt. Der Begriff umfasst ein breites Spektrum von Objekttypen, die touristisch genutzt oder für touristische Zwecke betrieben werden.

Ausführliche Erklärung

Tourismusimmobilie ist kein feststehender juristischer Fachbegriff, sondern ein in der Immobilienwirtschaft gebräuchlicher Oberbegriff für alle Objekte, die dem Fremdenverkehr dienen. Dazu zählen klassische Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Pensionen und Gasthöfe ebenso wie Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Ferienparks, Campingplätze und touristische Freizeitimmobilien (z. B. Wellness- und Erlebnisbäder, Sporteinrichtungen). Auch gemischt genutzte Objekte, in denen touristische Nutzung mit Gastronomie oder Einzelhandel kombiniert wird, fallen unter diesen Sammelbegriff.

Für Investoren und Makler ist die Unterscheidung wichtig, weil sich Tourismusimmobilien in Bewertung, Finanzierung und Vermarktung deutlich von klassischen Wohn- oder Büroimmobilien unterscheiden: Der Ertragswert hängt stark von Auslastung, Saisonalität, Betreiberkonzept (Eigenbetrieb, Pacht oder Managementvertrag) und touristischer Standortqualität ab. Baurechtlich ist zudem regelmäßig zu prüfen, ob eine Nutzung als Ferienwohnung oder Fremdenbeherbergung in der jeweiligen Bauleitplanung (z. B. reines oder allgemeines Wohngebiet) überhaupt zulässig ist, da viele Kommunen touristische Kurzzeitvermietung inzwischen einschränken.

Beispiel aus der Praxis

Ein Investor erwirbt eine ehemalige Pension an der Ostseeküste, saniert sie und betreibt sie als Apartmenthaus mit zehn Ferienwohnungen. Wirtschaftlich und im Maklerjargon handelt es sich um eine klassische Tourismusimmobilie, deren Vermarktungswert maßgeblich von Lage, Saisonauslastung und touristischer Infrastruktur der Umgebung abhängt.

Rechtsgrundlage

Keine eigenständige gesetzliche Definition; die Zulässigkeit der Nutzung richtet sich im Einzelfall nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und kommunalen Satzungen zur Zweckentfremdung bzw. Ferienwohnungsnutzung.

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