Träger öffentlicher Belange

Auch: TÖB · Behördenbeteiligung im Bauleitplanverfahren

Träger öffentlicher Belange (TÖB) sind Behörden und sonstige öffentliche oder private Stellen, deren Aufgabenbereich von einer Bauleitplanung berührt sein kann – etwa Wasserbehörden, Naturschutzbehörden oder Versorgungsunternehmen – und die deshalb nach § 4 BauGB in das Planverfahren einzubeziehen sind.

Ausführliche Erklärung

Bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen muss die Gemeinde neben der Öffentlichkeit (§ 3 BauGB) auch alle Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligen, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt sein könnte. Dazu zählen etwa Straßenbaubehörden, Wasserwirtschafts- und Naturschutzbehörden, Denkmalschutzbehörden, Träger der Versorgungsnetze (Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) sowie in bestimmten Fällen auch die Bundeswehr oder Nachbargemeinden. Die Gemeinde unterrichtet diese Stellen frühzeitig über die Planungsabsicht und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme, in der Regel innerhalb einer Frist von einem Monat.

Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange fließen in die Abwägung der Gemeinde ein und liefern häufig fachspezifisches Wissen, das der Gemeinde selbst nicht vorliegt – etwa zu Leitungstrassen, Hochwasserschutz oder artenschutzrechtlichen Restriktionen. Werden erhebliche Belange eines TÖB übersehen oder nicht ordnungsgemäß abgewogen, kann dies die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans gefährden. Nach Abschluss des Verfahrens sind die TÖB zudem verpflichtet, der Gemeinde nachträglich bekannt gewordene, für die Umweltprüfung erhebliche Erkenntnisse mitzuteilen. Das Beteiligungsverfahren soll heute überwiegend elektronisch ablaufen.

Beispiel aus der Praxis

Eine Gemeinde plant ein neues Gewerbegebiet in der Nähe eines Wasserschutzgebiets. Im Rahmen der Bauleitplanung beteiligt sie die zuständige untere Wasserbehörde als Träger öffentlicher Belange. Diese weist in ihrer Stellungnahme auf notwendige Auflagen zum Grundwasserschutz hin, die die Gemeinde in den Bebauungsplan aufnimmt.

Rechtsgrundlage

  • § 4 BauGB – regelt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Bauleitplanverfahren, einschließlich Unterrichtungspflicht, Stellungnahmefrist und nachträglicher Informationspflicht.

Verwandte Begriffe