Transaktionsmonitoring

Auch: Transaktionsüberwachung · Monitoring von Geschäftsvorfällen

Transaktionsmonitoring bezeichnet die systematische Beobachtung und Auswertung der im Rahmen einer Geschäftsbeziehung durchgeführten Transaktionen, um Abweichungen vom erwarteten Kunden- und Geschäftsprofil frühzeitig zu erkennen. Es ist die praktische Umsetzung der kontinuierlichen Überwachungspflicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG.

Ausführliche Erklärung

Während die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung die gesetzliche Pflicht beschreibt, ist Transaktionsmonitoring der in der Compliance-Praxis gebräuchliche Begriff für deren konkrete Umsetzung – bei Banken meist automatisiert, bei Immobilienmaklern in aller Regel manuell und fallbezogen, da die Zahl der Geschäftsvorfälle deutlich geringer ist als im Zahlungsverkehr.

Für Makler bedeutet Transaktionsmonitoring in der Praxis:

  • Abgleich mit dem Kundenprofil: Passen Kaufpreis, Finanzierungsweg und Zahlungsmodalitäten zu dem, was über Beruf, Vermögensverhältnisse und bisheriges Verhalten des Kunden bekannt ist?
  • Auffälligkeitsprüfung: Ungewöhnliche Muster wie plötzliche Zahlungen von Dritten, wiederholte kurzfristige Weiterverkäufe (Kettengeschäfte), Barzahlungswünsche oder das Auftreten wechselnder Bevollmächtigter sind Anlass für eine vertiefte Prüfung.
  • Zeitpunkt: Monitoring setzt nicht erst am Ende, sondern begleitend während der gesamten Geschäftsbeziehung an – von der Auftragsannahme über die Objektvermarktung bis zum Notartermin.
  • Dokumentation: Auch wenn eine Prüfung zu keiner Verdachtsmeldung führt, muss die Prüfungshandlung selbst nachvollziehbar dokumentiert werden, um im Rahmen einer Aufsichtsprüfung Rechenschaft ablegen zu können.
  • Eskalation: Ergeben sich im Rahmen des Monitorings hinreichende Anhaltspunkte für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, ist unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die Financial Intelligence Unit (FIU) zu prüfen und gegebenenfalls abzugeben.

Da Einzelmakler selten dauerhafte Geschäftsbeziehungen im bankrechtlichen Sinne führen, konzentriert sich Transaktionsmonitoring in der Praxis vor allem auf Mehrfachkunden wie Bauträger, institutionelle Investoren oder Verwaltungsmandate mit wiederkehrenden Vorgängen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler betreut einen Investor, der über mehrere Monate hinweg wiederholt Eigentumswohnungen im selben Objekt kauft und kurz darauf mit deutlichem Aufschlag weiterveräußert. Im Rahmen des Transaktionsmonitorings fällt dieses Muster auf; der Makler hinterfragt die Plausibilität der Preisentwicklung und dokumentiert seine Prüfung, bevor er weitere Aufträge des Investors annimmt.

Rechtsgrundlage

  • § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG – Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung als allgemeine Sorgfaltspflicht.
  • § 43 GwG – Meldepflicht bei im Rahmen des Monitorings festgestellten Verdachtsmomenten.

Verwandte Begriffe