Umsatzsteuer bei Vermietung

Auch: Umsatzsteuerpflicht bei Vermietung · USt bei Vermietung

Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist nach § 4 Nr. 12 UStG grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Für bestimmte Vermietungsarten gelten jedoch gesetzliche Ausnahmen von der Steuerbefreiung, und der Vermieter kann bei Vermietung an einen anderen Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig zur Umsatzsteuerpflicht optieren (§ 9 UStG).

Ausführliche Erklärung

Für Makler, die gewerbliche Vermietungsobjekte vermitteln, ist die umsatzsteuerliche Einordnung ein wichtiger Beratungspunkt, weil sie die Kalkulation und den Vorsteuerabzug des Vermieters wesentlich beeinflusst:

  • Grundsatz der Steuerbefreiung: Nach § 4 Nr. 12 UStG ist die Vermietung von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen umsatzsteuerfrei. Diese Befreiung dient der Gleichbehandlung mit privaten Vermietern, führt aber dazu, dass der Vermieter selbst keinen Vorsteuerabzug aus Baukosten und laufenden Aufwendungen geltend machen kann.
  • Gesetzliche Ausnahmen von der Befreiung: Nicht steuerfrei und damit umsatzsteuerpflichtig sind unter anderem die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen (z. B. Hotel, Ferienwohnung), die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen (Stellplätze, Garagen als eigenständige Leistung) sowie die Vermietung von Betriebsvorrichtungen.
  • Option zur Umsatzsteuerpflicht (§ 9 UStG): Vermietet der Eigentümer an einen anderen Unternehmer, der die Räume für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, kann er auf die Steuerbefreiung verzichten. Im Gegenzug muss er Umsatzsteuer auf die Miete ausweisen, erhält aber selbst den Vorsteuerabzug aus Baukosten, Sanierung und laufenden Aufwendungen.
  • Kleinunternehmerregelung: Vermieter mit umsatzsteuerpflichtigen Vermietungsumsätzen unterhalb bestimmter Umsatzgrenzen können von der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) Gebrauch machen und müssen dann keine Umsatzsteuer ausweisen.
  • Praxisrelevanz: Bei Gewerbeimmobilien mit hohen Baukosten ist die Optionsentscheidung wirtschaftlich bedeutsam, da sie über die Rückerstattung erheblicher Vorsteuerbeträge entscheidet; bei Wohnimmobilien scheidet die Option mangels vorsteuerabzugsberechtigter Mieter regelmäßig aus.

Beispiel aus der Praxis

Ein Eigentümer vermietet eine Bürofläche an ein produzierendes Unternehmen, das ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt. Er optiert nach § 9 UStG zur Umsatzsteuerpflicht, weist auf die Miete Umsatzsteuer aus und kann im Gegenzug die Vorsteuer aus den Sanierungskosten des Gebäudes vom Finanzamt zurückfordern.

Rechtsgrundlage

  • § 4 Nr. 12 UStG – Grundsätzliche Umsatzsteuerbefreiung der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.
  • § 9 UStG – Möglichkeit des Verzichts auf die Steuerbefreiung (Option) bei Vermietung an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer.

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