Unternehmensnießbrauch

Auch: Nießbrauch am Unternehmen · Nießbrauch am Betrieb

Beim Unternehmensnießbrauch wird der Nießbrauch nicht an einem einzelnen Grundstück, sondern an einem Unternehmen als Ganzem oder an einem Gesellschaftsanteil bestellt. Der Nießbraucher zieht die laufenden Erträge des Unternehmens, während die Eigentümerstellung (bzw. Gesellschafterstellung) beim Bestellenden verbleibt.

Ausführliche Erklärung

Für Makler mit Bezug zu Unternehmensimmobilien und Nachfolgeregelungen ist der Unternehmensnießbrauch vor allem im Kontext der vorweggenommenen Erbfolge relevant:

  • Typischer Einsatzzweck: Übertragen Eltern ein Unternehmen (einschließlich Betriebsgrundstücken) bereits zu Lebzeiten auf die nächste Generation, behalten sich aber die laufenden Erträge zur Alterssicherung vor, wird häufig ein Vorbehaltsnießbrauch am gesamten Unternehmen oder am Gesellschaftsanteil vereinbart.
  • Gegenstand: Da ein Unternehmen keine einheitliche Sache, sondern eine Gesamtheit aus Sachen, Rechten und Forderungen ist, wird der Nießbrauch rechtlich entweder an den einzelnen Vermögensgegenständen (Sachgesamtheit) oder - bei Personengesellschaften - am Gesellschaftsanteil bestellt (§ 1069 BGB regelt den Nießbrauch an Rechten entsprechend).
  • Auswirkung auf Immobilien im Betriebsvermögen: Betriebsgrundstücke, die zum Unternehmen gehören, werden vom Unternehmensnießbrauch mitumfasst, ohne dass für jede einzelne Immobilie ein separater Nießbrauch bestellt werden muss - relevant für die Grundbuchpraxis, wenn Betriebsimmobilien getrennt veräußert werden sollen.
  • Steuerliche Bedeutung: Der Unternehmensnießbrauch wird häufig zur Reduzierung der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer eingesetzt, da der Kapitalwert des vorbehaltenen Nießbrauchs den steuerpflichtigen Wert des übertragenen Vermögens mindert.
  • Abgrenzung zur Unternehmenspacht: Während der Nießbraucher unmittelbar zur Nutzung und Fruchtziehung berechtigt ist (dingliches Recht), begründet die Unternehmenspacht ein schuldrechtliches Nutzungsverhältnis mit eigenem Pachtzins - beide Instrumente werden je nach steuerlicher und gesellschaftsrechtlicher Zielsetzung gewählt.

Beispiel aus der Praxis

Ein Unternehmerehepaar überträgt sein Familienunternehmen samt Betriebsgrundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Sohn, behält sich aber lebenslang den Nießbrauch am Unternehmen vor. Dadurch fließen die laufenden Gewinne weiterhin den Eltern zu, während der Sohn bereits als Eigentümer bzw. Gesellschafter im Handelsregister eingetragen ist.

Rechtsgrundlage

  • §§ 1030 ff. BGB - Allgemeine Vorschriften zum Nießbrauch, entsprechend anwendbar auf Unternehmensvermögen.
  • § 1069 BGB - Nießbrauch an Rechten, einschlägig bei Bestellung am Gesellschaftsanteil.
  • Gesellschaftsrechtliche Regelungen (HGB, GmbHG) zur Zulässigkeit und Ausgestaltung des Nießbrauchs am Gesellschaftsanteil.

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