Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung

Auch: Vollstreckungsunterwerfung · Zwangsvollstreckungsunterwerfungsklausel

Mit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung erklärt sich der Schuldner in einer notariellen Urkunde – typischerweise bei der Bestellung einer Grundschuld – damit einverstanden, dass der Gläubiger im Fall der Nichtzahlung ohne vorheriges Gerichtsverfahren unmittelbar die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen oder das belastete Grundstück betreiben darf.

Ausführliche Erklärung

Normalerweise muss ein Gläubiger, der eine Forderung zwangsweise durchsetzen will, zunächst ein gerichtliches Urteil erwirken, bevor er die Zwangsvollstreckung beginnen kann. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO erlaubt eine wichtige Ausnahme: Notarielle Urkunden können selbst zu einem Vollstreckungstitel werden, wenn sich der Schuldner darin wegen eines bestimmten, vergleichsfähigen Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Ein gerichtliches Erkenntnisverfahren ist dann nicht mehr erforderlich – der Gläubiger kann direkt aus der Urkunde vollstrecken.

Im Immobilienbereich ist diese Klausel fester Bestandteil praktisch jeder Grundschuldbestellungsurkunde: Der Eigentümer unterwirft sich darin zum einen der sofortigen dinglichen Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück (Duldung der Zwangsvollstreckung wegen der Grundschuld) und häufig zusätzlich einer persönlichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung wegen der zugrunde liegenden Darlehensforderung, sofern der Eigentümer zugleich Darlehensnehmer ist. Für die finanzierende Bank ist diese doppelte Unterwerfung von großer praktischer Bedeutung: Gerät der Darlehensnehmer in Zahlungsverzug, kann sie ohne zeitaufwendigen Rechtsstreit unmittelbar die Zwangsversteigerung des Grundstücks betreiben oder in sonstiges Vermögen des Schuldners vollstrecken.

Da die Unterwerfungserklärung dem Schuldner erhebliche prozessuale Rechte nimmt, muss sie notariell beurkundet werden; der Notar hat dabei eine besondere Belehrungspflicht über die weitreichenden Folgen dieser Erklärung.

Beispiel aus der Praxis

Ein Immobilienkäufer nimmt zur Finanzierung ein Bankdarlehen auf und lässt zugunsten der Bank eine Grundschuld auf dem gekauften Grundstück bestellen. In derselben notariellen Urkunde unterwirft er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung wegen der Grundschuld und wegen seiner persönlichen Rückzahlungsverpflichtung. Gerät er später mit den Raten in Rückstand, kann die Bank ohne vorheriges Gerichtsurteil die Zwangsversteigerung des Grundstücks einleiten.

Rechtsgrundlage

  • § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO – Notarielle Urkunden als Vollstreckungstitel, sofern sich der Schuldner darin wegen eines vergleichsfähigen Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.

Verwandte Begriffe